Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 87,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,.
Text
Inhalt von Anmeldungen nach § 42aInhalt von Anmeldungen nach Paragraph 42 a
§ 68a. (1) Anmeldungen nach § 42a haben zu enthalten:Paragraph 68 a, (1) Anmeldungen nach Paragraph 42 a, haben zu enthalten:
genaue und erschöpfende Angaben zu den Umständen, durch die eine marktbeherrschende Stellung entstehen oder verstärkt werden kann, vor allem
zur Unternehmensstruktur, und zwar insbesondere für jedes beteiligte Unternehmen die Angabe
der Eigentumsverhältnisse einschließlich von Unternehmensverbindungen im Sinn des § 41,der Eigentumsverhältnisse einschließlich von Unternehmensverbindungen im Sinn des Paragraph 41,,
der im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluß erzielten Umsätze (Menge und Erlöse) getrennt nach bestimmten Waren und Dienstleistungen im Sinn des § 3,der im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluß erzielten Umsätze (Menge und Erlöse) getrennt nach bestimmten Waren und Dienstleistungen im Sinn des Paragraph 3,,
für jedes beteiligte Unternehmen die Angabe der Marktanteile bei den in lit. a angeführten Waren und Dienstleistungen,für jedes beteiligte Unternehmen die Angabe der Marktanteile bei den in Litera a, angeführten Waren und Dienstleistungen,
zur allgemeinen Marktstruktur;
wenn es sich um einen Medienzusammenschluß handelt, auch genaue und erschöpfende Angaben zu den Umständen, durch die die Medienvielfalt überdies beeinträchtigt werden kann.
(2)Absatz 2,§ 65 ist auf Anmeldungen nach § 42a sinngemäß anzuwenden.Paragraph 65, ist auf Anmeldungen nach Paragraph 42 a, sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt von Anmeldungen nach § 42a erlassen.Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt von Anmeldungen nach Paragraph 42 a, erlassen.