Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 87,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,.
Text
Va. ABSCHNITTrömisch fünf a. ABSCHNITT
Anwendung des Wettbewerbsrechts der EG
§ 42f. (1) Das Kartellgericht ist zur Erlassung von Entscheidungen im Einzelfall zuständig, die nach den Art. 84 bis 86 EGV und den nach Art. 83 EGV erlassenen Verordnungen von den Behörden der Mitgliedstaaten zu treffen sind. Das Kartellgericht hat hiebei die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.Paragraph 42 f, (1) Das Kartellgericht ist zur Erlassung von Entscheidungen im Einzelfall zuständig, die nach den Artikel 84 bis 86 EGV und den nach Artikel 83, EGV erlassenen Verordnungen von den Behörden der Mitgliedstaaten zu treffen sind. Das Kartellgericht hat hiebei die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
(2)Absatz 2,Im Fall des Art. 85 Abs. 2 EGV hat das Kartellgericht die Abhilfemaßnahmen zu treffen, zu denen es durch die Entscheidung der Kommission ermächtigt wird; im Übrigen hat es die Vorschriften dieses Gesetzes über Rechtsverletzungen sinngemäß anzuwenden.Im Fall des Artikel 85, Absatz 2, EGV hat das Kartellgericht die Abhilfemaßnahmen zu treffen, zu denen es durch die Entscheidung der Kommission ermächtigt wird; im Übrigen hat es die Vorschriften dieses Gesetzes über Rechtsverletzungen sinngemäß anzuwenden.