Absatz eins,Das Kartellgericht hat, wenn dies zur Erlangung von Informationen aus geschäftlichen Unterlagen erforderlich ist, auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde bei Vorliegen des begründeten Verdachts
- Ziffer einseines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Paragraph 34, KartG), eines Verstoßes gegen das Verbot der Durchführung eines Kartells (Paragraph 18, KartG) oder Zusammenschlusses (Paragraph 42 a, Absatz 4, KartG) oder
- Ziffer 2eines Verstoßes gegen Artikel 81, oder 82 EG
eine Hausdurchsuchung anzuordnen.