Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 99

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Zuständigkeit des Landeshauptmannes.

Paragraph 99,

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann ist, sofern nicht Paragraph 100, Anwendung findet, in erster Instanz zuständig
    1. Litera a
      für Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesen sind, sowie für Grenzgewässer gegen das Ausland;
    2. Litera b
      für Wasserkraftanlagen mit mehr als 500 kW Höchstleistung;
    3. Litera c
      für Wasserversorgungsanlagen ausgenommen Bewässerungsanlagen, wenn die höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser oder Quellen 300 l/min, oder aus anderen Gewässern 1 000 l/min übersteigt, sowie für Angelegenheiten der Wasserversorgung eines Versorgungsgebietes von mehr als 15 000 Einwohnern;
    4. Litera d
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,)
    5. Litera e
      für die Einleitung von Abwässern aus Siedlungsgebieten einschließlich der durch die Kanalisation miterfaßten gewerblich-industriellen und sonstigen Abwässer, wenn der Bemessungswert der zugehörigen Abwasserreinigungsanlage größer ist als 20 000 EW60;
    6. Litera f
      für Materialgewinnungen im Grundwasserbereich (Naßbaggerungen);
    7. Litera g
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,)
    8. Litera h
      für die Angelegenheiten der Wasserverbände und der Zwangsgenossenschaften, in beiden Fällen jedoch ausschließlich der Anlagen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmung des Absatz eins, Litera a, schließt nicht aus, daß Verfügungen, nach den Paragraphen 8, Absatz 4, 15,, Absatz 2 bis 8, 47, 48 und 49 von der Bezirksverwaltungsbehörde insoweit getroffen werden, als der Landeshauptmann keine Anordnung erlassen hat.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,)