Verwaltungsstrafgesetz 1991
Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,
Paragraph 51 c
20.04.2002
31.12.2013
Wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2 000 € übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. Ansonsten entscheiden sie, abgesehen von den gesetzlich besonders geregelten Fällen, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.