Bundes-Berichtspflichtengesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,
BG
Paragraph eins
20.04.2002
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Wer nach bundesgesetzlichen Vorschriften oder auf Grund von Anordnungen der Behörde verpflichtet ist, Aufzeichnungen zu führen, hat jene Daten, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht andere Stellen zuständig sind, der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln, die erforderlich sind, um gemeinschaftsrechtliche oder internationale Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten zu erfüllen. Die Vorlage ist gebührenfrei.
Aufzeichnungspflicht, Meldepflicht
01.03.2023
20001897
NOR40029398