Kurztitel

Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

20.04.2002

Außerkrafttretensdatum

26.08.2003

Text

Wissenschaftliche Beiräte für Gesundheit und Ernährungssicherheit

Paragraph 11, (1) Für die Beratung der Agentur, des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen sowie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft werden wissenschaftliche Beiräte eingerichtet.

  1. Absatz 2,Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen in Angelegenheiten des Lebensmittelgesetzes ist die gemäß den Paragraphen 52 bis 55 des Lebensmittelgesetzes 1975 eingerichtete Codexkommission heranzuziehen.
  2. Absatz 3,Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen in Angelegenheiten des Veterinärwesens ist ein Wissenschaftlicher Beirat für das Veterinärwesen einzurichten und heranzuziehen.
  3. Absatz 4,Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Angelegenheiten landwirtschaftlicher Produktionsgrundlagen in Bezug auf den Boden ist der Fachbeirat für Bodenfruchtbarkeit heranzuziehen.
  4. Absatz 5,Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in sonstigen Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Produktionsgrundlagen sowie des Pflanzenschutzes ist ein Wissenschaftlicher Beirat für landwirtschaftliche Betriebsmittel einzurichten und heranzuziehen.
  5. Absatz 6,Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen kann der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung weitere Beiräte einrichten.
  6. Absatz 7,Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung weitere Beiräte einrichten.
  7. Absatz 8,Zur Beratung der Agentur, des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen sowie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in fachübergreifenden Angelegenheiten kann eine Konferenz der wissenschaftlichen Beiräte für Gesundheit und Ernährungssicherheit einberufen werden, in die jeder Beirat zwei Mitglieder entsendet.