Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,
Paragraph 7
20.04.2002
26.08.2003
Zweiter Abschnitt
Errichtung der Agentur
Grundsätze der Agentur
Paragraph 7, (1) Es wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut "Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH" errichtet. Die Agentur entsteht unter Ausschluss des Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, mit 1. Juni 2002. Auf diese Agentur sind die Bestimmungen des genannten Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Die Agentur ist unverzüglich von der Geschäftsführung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. Soweit in diesem Bundesgesetz die in Paragraph 4, des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Agentur aufzunehmen.