Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz
BGBl. I Nr. 63/2002
§ 5
20.04.2002
31.12.2005
Schutz der Verbraucherinteressen
§ 5. Es ist nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Bundesgesetzes und unter Bedachtnahme auf das Gemeinschaftsrecht
1. | auf ein hohes Maß an Qualität der Ernährung hinzuwirken und | |||||||||
2. | auf die berechtigte Verbrauchererwartung hinsichtlich Zusammensetzung, Qualität, Aufmachung, Kennzeichnung und Art des Inverkehrbringens des Lebensmittels Bedacht zu nehmen. |