Absatz 2,Die Risikobewertung beruht auf dem neuesten zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Erkenntnisstand und ist in einer unabhängigen, objektiven und transparenten Weise vorzunehmen.
Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,
Paragraph 3
20.04.2002
31.12.2005
Gesundheitsschutz
Paragraph 3, (1) Es ist ein hohes Niveau des Gesundheitsschutzes anzustreben; dabei ist nach den Grundsätzen der Risikoanalyse vorzugehen, außer wenn dies nach den Umständen oder der Art der Maßnahme unangebracht wäre.