Kurztitel

Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

20.04.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Text

Gesundheitsschutz

Paragraph 3, (1) Es ist ein hohes Niveau des Gesundheitsschutzes anzustreben; dabei ist nach den Grundsätzen der Risikoanalyse vorzugehen, außer wenn dies nach den Umständen oder der Art der Maßnahme unangebracht wäre.

  1. Absatz 2,Die Risikobewertung beruht auf dem neuesten zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Erkenntnisstand und ist in einer unabhängigen, objektiven und transparenten Weise vorzunehmen.
  2. Absatz 3,Beim Risikomanagement sind die Ergebnisse der Risikobewertung und allenfalls dafür vorliegende Gutachten der Europäischen Lebensmittelbehörde und der Agentur sowie andere sachdienliche Faktoren zu berücksichtigen.