Absatz einsDie Landesgesetzgebung der Länder Tirol und Vorarlberg wird gemäß Artikel 10, Absatz 2, B-VG ermächtigt,
- Litera adas Ausmaß der freien Fällungen, ausgenommen jene, die durch Paragraph 86, Absatz eins, Litera c, erfaßt sind, herabzusetzen,
- Litera balle Fällungen in den Gemeindevermögens- und unverteilten Agrargemeinschaftswäldern sowie in den Schutz- und Bannwäldern für bewilligungspflichtig zu erklären,
- Litera cdie forstlichen Nebennutzungen (wie Streugewinnung, Weide) näher zu regeln und
- Litera dfür den Fällungsantrag abweichend von Paragraph 87, Absatz 4, weitere Angaben festzulegen.