Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 96,

Inkrafttretensdatum

01.06.2002

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Sonderbestimmungen für Tirol, Vorarlberg und Oberösterreich

Paragraph 96,

  1. Absatz einsDie Landesgesetzgebung der Länder Tirol und Vorarlberg wird gemäß Artikel 10, Absatz 2, B-VG ermächtigt,
    1. Litera a
      das Ausmaß der freien Fällungen, ausgenommen jene, die durch Paragraph 86, Absatz eins, Litera c, erfaßt sind, herabzusetzen,
    2. Litera b
      alle Fällungen in den Gemeindevermögens- und unverteilten Agrargemeinschaftswäldern sowie in den Schutz- und Bannwäldern für bewilligungspflichtig zu erklären,
    3. Litera c
      die forstlichen Nebennutzungen (wie Streugewinnung, Weide) näher zu regeln und
    4. Litera d
      für den Fällungsantrag abweichend von Paragraph 87, Absatz 4, weitere Angaben festzulegen.
  2. Absatz 2Die Landesgesetzgebung der Länder Tirol, Vorarlberg und Oberösterreich wird gemäß Artikel 10, Absatz 2, B-VG ermächtigt,
    1. Litera a
      den Aufgabenbereich der Forstaufsichtsorgane der Behörde, das sind die dieser zur Erfüllung ihrer behördlichen Aufgaben zugewiesenen Hilfsorgane, festzulegen,
    2. Litera b
      soweit solche Organe mit forstwirtschaftlichen Aufgaben betraut sind, vorzuschreiben, daß sie einen mehrwöchigen Ausbildungskurs an einer forstlichen Lehranstalt oder an einer forstlichen Ausbildungsstätte mit Erfolg besucht haben müssen, und die Gestaltung dieses Kurses näher zu regeln.
  3. Absatz 3Die Landesgesetzgebung der Länder Tirol und Vorarlberg wird überdies gemäß Artikel 10, Absatz 2, B-VG ermächtigt, soweit für die Behandlung von im Absatz eins, bezeichneten Angelegenheiten in Gemeinden Forsttagsatzungskommissionen als Behörden erster Instanz eingerichtet sind, deren Aufgabenbereich und die Abkürzung des Instanzenzuges zu regeln.
  4. Absatz 4Die Landesgesetzgebung der Länder Tirol und Vorarlberg wird schließlich für den Fall, daß sie die Einrichtung von Forstaufsichtsorganen vorsieht, gemäß Artikel 10, Absatz 2, B-VG ermächtigt, festzulegen, daß in Forstaufsichtsgebieten die Bestimmungen des Paragraph 104, Absatz eins bis 3 sowie die Paragraphen 113 bis 116 keine Anwendung finden.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen des Paragraph 104, Absatz eins bis 3 und der Paragraphen 113 bis 116 bleiben unberührt, soweit sich aus Absatz 4, nicht anderes ergibt.

Schlagworte

Gemeindevermögenswald, Schutzwald

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40029344