Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87

Inkrafttretensdatum

01.06.2002

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Fällungsantrag

Paragraph 87,

  1. Absatz eins,Die Erteilung einer Fällungsbewilligung hat der Waldeigentümer zu beantragen. Steht das Verfügungsrecht über den Wald, der Gegenstand des Bewilligungsverfahrens ist, auf Grund einer Fruchtnießung nicht dem Waldeigentümer zu, so hat der danach Verfügungsberechtigte den Antrag zu stellen.
  2. Absatz 2,Neben den im Absatz eins, bezeichneten Personen steht das Recht zur Antragstellung auch sonstigen Verfügungsberechtigten zu, soweit die Ausübung ihrer Rechte Fällungen erforderlich macht.
  3. Absatz 3,Wird in den Fällen des Absatz eins, zweiter Satz oder des Absatz 2, das Recht zur Antragstellung ausgeübt, so kommt in den Verfahren hierüber dem Waldeigentümer Parteistellung zu.
  4. Absatz 4,Der Antrag hat die für seine Erledigung erforderlichen Angaben, wie über Hiebsort und -fläche, Zeitraum der Fällung, zu enthalten.

Schlagworte

Hiebsortfläche

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40029342