Absatz eins,Einer Bewilligung der Behörde bedürfen
- Litera aKahlhiebe und diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen (Absatz 2,) auf einer zusammenhängenden Fläche ab einer Größe von einem halben Hektar,
- Litera bKahlhiebe und diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen, wenn die vorgesehene Hiebsfläche, ohne Rücksicht auf Eigentumsgrenzen, unmittelbar an Kahlflächen oder an Flächen mit nicht gesicherter Verjüngung angrenzt und im Falle der Fällung die danach entstehende gesamte unbestockte Fläche oder die vorgesehene Hiebsfläche zusammen mit der nicht gesichert verjüngten Fläche ein halbes Hektar oder mehr als dieses betragen würde,
- Litera cFällungen in Wäldern, die wegen Übertretungen des Waldeigentümers (Absatz 3,) einer besonderen, durch Bescheid der Behörde festgelegten behördlichen Überwachung bedürfen.