Absatz eins,Auf das Verfahren zur Anerkennung von und zum Entzug der Berechtigung zur Führung von Fachhochschul-Studiengängen durch den Fachhochschulrat sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, und das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, beide in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Für das Verfahren zur Anerkennung von Fachhochschul-Studiengängen beträgt die Entscheidungsfrist abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG neun Monate.