Absatz eins,Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen kann bis zur Erlassung eines Fachhochschul-Organisationsgesetzes auf Antrag des Erhalters und nach Anhörung des Fachhochschulrates durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers die Bezeichnung „Fachhochschule” verliehen werden.