Kurztitel

Fachhochschulgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

01.05.2002

Außerkrafttretensdatum

29.02.2012

Abkürzung

FHG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Präsident/Präsidentin und Vizepräsident/Vizepräsidentin

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDer Präsident/die Präsidentin und der Vizepräsident/die Vizepräsidentin des Fachhochschulrates werden von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister aus den Mitgliedern des Fachhochschulrates bestellt. Ihre Funktionsperiode beträgt drei Jahre; eine einmalige Wiederbestellung in unmittelbarer Folge für eine weitere Funktionsperiode ist zulässig.
  2. Absatz 2Dem Präsidenten/der Präsidentin und dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin ist eine angemessene Vergütung für seine/ihre Tätigkeit zu gewähren. Über die Höhe dieser Vergütungen entscheidet die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister.
  3. Absatz 3Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat auf Antrag oder nach Anhörung des Fachhochschulrates den Präsidenten/die Präsidentin oder den Vizepräsidenten/die Vizepräsidentin des Fachhochschulrates vor Ablauf der Funktionsperiode abzuberufen, wenn dieser/diese seine/ihre Amtspflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder nicht mehr in der Lage ist, seine/ihre Amtspflichten zu erfüllen. Zwecks Anhörung des Fachhochschulrates hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister das älteste Mitglied des Fachhochschulrates zur Einberufung einer Sitzung des Fachhochschulrates mit dem Tagesordnungspunkt „Abberufung des Präsidenten/der Präsidentin” oder „Abberufung des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin” aufzufordern. Ein Abberufungsantrag des Fachhochschulrates bedarf der Zweidrittelmehrheit.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR40029201