Fachhochschulgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2002,
BG
Paragraph 5
01.05.2002
12.12.2003
FHG
72/02 Studienrecht allgemein
oder “Diplom- ...”, jeweils mit einem die Berufsfelder kennzeichnenden Zusatz und der Beisetzung “(FH)” zu lauten; die Führung dieser akademischen Grade ohne den Zusatz “(FH)” ist unzulässig. Die zulässigen akademischen Grade, die Zusatzbezeichnungen sowie die Abkürzung der akademischen Grade werden vom Fachhochschulrat festgesetzt; dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Für den einzelnen Fachhochschul-Studiengang ist der jeweilige akademische Grad samt Zusatzbezeichnung vom Fachhochschulrat im Anerkennungsbescheid festzusetzen.
03.08.2020
10009895
NOR40029197