Kurztitel

Fachhochschulgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.05.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

FHG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Studierende

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Fachhochschul-Studiengänge sind bei Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen, ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der Rasse, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses allgemein zugänglich.
  2. Absatz 2,Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang oder einem Fachhochschul-Diplomstudiengang ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation; fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Magisterstudiengang ist ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang oder der Abschluss eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. Dies ist eine Bildungseinrichtung, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführt, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist. Baut das wissenschaftliche und didaktische Konzept eines Fachhochschul-Studienganges auf Berufserfahrung auf, darf der Zugang zu diesem Fachhochschul-Studiengang auf eine entsprechende Zielgruppe beschränkt werden.
  3. Absatz 3,Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      österreichisches Reifezeugnis,
    2. Ziffer 2
      anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für den betreffenden Fachhochschul-Studiengang,
    3. Ziffer 3
      ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifizierung oder auf Grund der Entscheidung der Leiterin oder des Leiters des inländischen Fachhochschul-Studienganges im Einzelfall gleichwertig ist,
    4. Ziffer 4
      Urkunde über den Abschluß eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.
  4. Absatz 4,Der Fachhochschulrat ist berechtigt, die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse, die weder durch völkerrechtliche Vereinbarung noch durch Nostrifizierung einem österreichischen Reifezeugnis gleichwertig sind, zu überprüfen.
  5. Absatz 5,Wenn es das Ausbildungsziel des betreffenden Studienganges erfordert, haben Studienanfänger mit einer einschlägigen beruflichen Qualifikation Zusatzprüfungen nachzuweisen. Die Benennung der einschlägigen beruflichen Qualifikationen und die Zusatzprüfungen werden vom Fachhochschulrat auf Antrag des Erhalters für den beantragten Studiengang festgelegt oder im Einzelfall, für nicht im Anerkennungsbescheid geregelte Qualifikationen, vom Leiter des Lehrkörpers oder vom Fachhochschulkollegium festgelegt. Diese Entscheidung ist innerhalb von zwei Monaten dem Fachhochschulrat zur Kenntnis zu bringen.
  6. Absatz 6,Studienanfänger mit einschlägiger beruflicher Qualifikation haben die vorgeschriebenen Zusatzprüfungen entweder vor Aufnahme des Studiums abzulegen oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Studiums, jedenfalls vor Eintritt in das zweite Studienjahr, nachzuweisen. Im Falle eines Teilzeitstudiums kann eine angemessene Verlängerung dieser Frist vorgesehen werden. Die Zusatzprüfungen und die dafür erforderlichen Qualifikationen können an Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt sind, an staatlich organisierten Lehrgängen, an privaten Werkmeisterschulen mit Öffentlichkeitsrecht, oder an Einrichtungen, die Fachhochschul-Studiengänge durchführen, abgelegt bzw. erworben werden.
  7. Absatz 7,Ist im Anerkennungsbescheid für einen Studiengang die Beherrschung der deutschen Sprache gefordert, so hat der Studierende den entsprechenden Nachweis zu erbringen.
  8. Absatz 8,Anläßlich der Aufnahme der Studierenden und der Verleihung eines akademischen Grades sind, unbeschadet der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 91, statistische, auch automationsunterstützte, Erhebungen unter Angabe allfälliger Personenkennzeichen zulässig über:
    1. Ziffer eins
      Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsbürgerschaft des Studierenden;
    2. Ziffer 2
      letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort des Studierenden vor Beginn des Studiums und Wohnsitz im Zeitpunkt der Erhebung;
    3. Ziffer 3
      Beruf der Eltern und deren Stellung im Beruf, Schulbildung der Eltern;
    4. Ziffer 4
      Zahl der Geschwister, in Schulausbildung, Berufsausbildung oder beruflicher Tätigkeit;
    5. Ziffer 5
      Familienstand, Zahl der Kinder des Studierenden, Berufstätigkeit, Studium des Ehegatten;
    6. Ziffer 6
      berufliche Tätigkeit des Studierenden, Bezug der Studienbeihilfe und von Stipendien;
    7. Ziffer 7
      Vorbildung des Studierenden;
    8. Ziffer 8
      bisherige Studien (Hochschule/Fakultät, Studienrichtung, Fachhochschul-Studiengang);
    9. Ziffer 9
      Studien- und Berufsziele des Studierenden.
    Die bei den statistischen Erhebungen in Erfüllung der Auskunftspflicht gemachten Angaben der Studierenden beziehungsweise Absolventen sind geheimzuhalten. Wer der Auskunftspflicht durch Verweigerung der Auskunft nicht nachkommt oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß Paragraph 11, des Bundesstatistikgesetzes geahndet wird. Der Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges hat die ausgefüllten Statistikblätter zu sammeln und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zuzuleiten.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1965,, Studienziel

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR40029195