den Zeitpunkt bzw. den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2002,
BG
Paragraph 3 a,
01.07.2002
AVRAG
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Besteht in einem Unternehmen oder Betrieb keine Arbeitnehmervertretung, so hat der Veräußerer oder der Erwerber die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer im Vorhinein über
07.02.2018
10008872
NOR40028940