Kurztitel

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 a,

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Abkürzung

AVRAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Informationspflicht

Paragraph 3 a,

Besteht in einem Unternehmen oder Betrieb keine Arbeitnehmervertretung, so hat der Veräußerer oder der Erwerber die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer im Vorhinein über

  1. Ziffer eins
    den Zeitpunkt bzw. den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
  2. Ziffer 2
    den Grund des Übergangs,
  3. Ziffer 3
    die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer sowie
  4. Ziffer 4
    die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen
schriftlich zu informieren. Diese Information kann auch durch Aushang an einer geeigneten, für den Arbeitnehmer leicht zugänglichen Stelle im Unternehmen oder Betrieb erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR40028940