Absatz 2,Aktien an der Alpen Straßen Aktiengesellschaft sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und den Ländern Tirol und Vorarlberg, in einem Verhältnis vorbehalten, der ihrem Anteil am zusammengelegten Grundkapital der in Paragraph 3, genannten Gesellschaften entspricht. Paragraph 2, Absatz 3, gilt sinngemäß.