Kurztitel

Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 826 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

30.03.2002

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die neue Gesellschaft führt den Namen „Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft“ und hat ihren Sitz in Salzburg. Ihr Grundkapital beträgt 1 444 Millionen Schilling.
  2. Absatz 2,Aktien an der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und den Ländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Wien, in einem Verhältnis vorbehalten, der ihrem Anteil am zusammengelegten Grundkapital der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gesellschaften entspricht.
  3. Absatz 3,Den Ländern können weiters Aktien der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zum Nominalwert veräußert werden, wobei der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft mindestens 51% und den Ländern zusammen höchstens 49% des Grundkapitals vorbehalten bleiben; hiebei können auch die in Absatz 2, nicht umfaßten Länder Burgenland und Niederösterreich einbezogen werden. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft kann Aktien der Länder erwerben.
  4. Absatz 4,Mit der Eintragung der neuen Gesellschaft gehen die Dienstverhältnisse der Arbeitnehmer der verschmolzenen Gesellschaften mit allen Rechten und Pflichten auf die neue Gesellschaft über.
  5. Absatz 5,Die Gesellschaft kann durch Beschluss der Hauptversammlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt werden.
  6. Absatz 6,Die Gesellschaft und die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft können unter Ausschluss der Abwicklung verschmolzen werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019

Gesetzesnummer

10012184

Dokumentnummer

NOR40028924