Kurztitel
Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (Strukturanpassungsgesetz 1996)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 201/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2002Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20 § 2Artikel 20, Paragraph 2
Text
§ 2. (1) Der Bund hat auf Bundesstraßen mit der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut gemäß § 1 zu beginnen, sobald die Bundesstraßen den Anforderungen der Artikel 2 lit. a und 7 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 1999/62/EG, ABl. Nr. L 187 vom 20. Juli 1999, S 42 entsprechen, die Einhebung mittels elektronischer Einrichtungen (§ 4) möglich ist und insgesamt eine zuverlässige Abwicklung der Maut sowie der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet sind.Paragraph 2, (1) Der Bund hat auf Bundesstraßen mit der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut gemäß Paragraph eins, zu beginnen, sobald die Bundesstraßen den Anforderungen der Artikel 2 Litera a und 7 Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 1999/62/EG, ABl. Nr. L 187 vom 20. Juli 1999, S 42 entsprechen, die Einhebung mittels elektronischer Einrichtungen (Paragraph 4,) möglich ist und insgesamt eine zuverlässige Abwicklung der Maut sowie der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet sind.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Vorschlag der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durch Verordnung den Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut nach Maßgabe der in Abs. 1 genannten Grundsätze fest.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Vorschlag der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durch Verordnung den Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut nach Maßgabe der in Absatz eins, genannten Grundsätze fest.
(3)Absatz 3,Sobald für die Benützung der Bundesstraßen mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, eine fahrleistungsabhängige Maut zu leisten ist, entfällt für diese Fahrzeugkategorie auf allen Bundesstraßen die Pflicht zur Leistung der zeitabhängigen Maut. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft regelt in der Mautordnung (§ 4) die Rückerstattung des Kaufpreises für Vignetten, die durch den Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut vorzeitig ihre Gültigkeit verlieren.Sobald für die Benützung der Bundesstraßen mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, eine fahrleistungsabhängige Maut zu leisten ist, entfällt für diese Fahrzeugkategorie auf allen Bundesstraßen die Pflicht zur Leistung der zeitabhängigen Maut. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft regelt in der Mautordnung (Paragraph 4,) die Rückerstattung des Kaufpreises für Vignetten, die durch den Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut vorzeitig ihre Gültigkeit verlieren.