Bundesstraßengesetz 1971
Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,
Paragraph 3
01.04.2002
09.05.2006
Paragraph 3, Bestandteile der Bundesstraßen
Als Bestandteile der Bundesstraße gelten neben den unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen, wie Fahrbahnen, Parkflächen, der Grenzabfertigung dienende Verkehrsflächen, auch bauliche Anlagen im Zuge einer Bundesstraße, wie Tunnels, Brücken, Durchlässe, Stütz- und Futtermauern, Straßenböschungen, Straßengräben, ferner im Zuge einer Bundesstraße gelegene Mautanlagen, wie Einrichtungen zur automatischen Entrichtung und Kontrolle der fahrleistungsabhängigen Maut, sowie Anlagen zum Schutz vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Bundesstraße, insbesondere gegen Lärmeinwirkung, weiters im Zuge einer Bundesstraße gelegene, der Erhaltung und der Beaufsichtigung der Bundesstraßen dienende bebaute und unbebaute Grundstücke, Betriebsgrundstücke gemäß Paragraph 27, sowie der Grenzabfertigung und der Bemautung dienende Grundflächen.