Kurztitel

Urlaubsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

30.03.2002

Text

Anrechnungsbestimmungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes sind Dienstzeiten bei demselben Arbeitgeber, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils drei Monate aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitnehmers, durch einen vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Arbeitnehmer verschuldete Entlassung eingetreten ist.
  2. Absatz 2,Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes sind anzurechnen:
    1. Ziffer eins
      die in einem anderen Arbeitsverhältnis oder einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/61, im Inland zugebrachte Dienstzeit, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat;
    2. Ziffer 2
      die über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende Zeit eines Studiums an einer inländischen allgemeinbildenden höheren oder einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer Akademie im Sinne des Schulorganisationsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 242, oder an einer diesen gesetzlich geregelten Schularten vergleichbaren Schule, in dem für dieses Studium nach den schulrechtlichen Vorschriften geltenden Mindestausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß von vier Jahren. Als Zeitpunkt des möglichen Studienabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzusehen. Zeiten des Studiums an einer vergleichbaren ausländischen Schule sind wie inländische Schulzeiten anzurechnen, wenn das Zeugnis einer solchen ausländischen Schule im Sinne der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1957,) oder eines entsprechenden internationalen Abkommens für die Zulassung zu den Universitäten als einem inländischen Reifezeugnis gleichwertig anzusehen ist oder wenn es nach den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes (Bundesgesetz vom 6. Februar 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 139) über die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse nostrifiziert werden kann;
    3. Ziffer 3
      die gewöhnliche Dauer eines mit Erfolg abgeschlossenen Hochschulstudiums bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren;
    4. Ziffer 4
      Zeiten, für welche eine Haftentschädigung gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, oder Paragraph 13 c, Absatz eins, des Opferfürsorgegesetzes 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 183, gebührt. Diese Anrechnung findet nicht statt, soweit ein Arbeitsverhältnis während der Haft aufrecht geblieben und aus diesem Grunde für die Urlaubsdauer zu berücksichtigen ist;
    5. Ziffer 5
      Zeiten der Tätigkeit als Entwicklungshelfer für eine Organisation im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Entwicklungshilfegesetzes 1974, BGBl. Nr. 474, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1989,, oder im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002,;
    6. Ziffer 6
      Zeiten einer im Inlande zugebrachten selbständigen Erwerbstätigkeit, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat.
  3. Absatz 3,Zeiten nach Absatz 2, Ziffer eins, 5 und 6 sind insgesamt nur bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Zeiten nach Ziffer 2, sind darüber hinaus bis zu einem Höchstausmaß von weiteren zwei Jahren anzurechnen.
  4. Absatz 4,Fallen anrechenbare Zeiten zusammen, so sind sie für die Bemessung der Urlaubsdauer nur einmal zu berücksichtigen.