Absatz eins,Förderungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, können in der Gewährung von Zuwendungen oder Darlehen bestehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderungen besteht nicht.
Entwicklungszusammenarbeitsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002,
Paragraph 6
30.03.2002
14.08.2003
Das Außer-Kraft-Treten wurde formell nicht in der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 65 aus 2003, angeordnet; vergleiche jetzt Paragraph 20,