Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 129 g,

Inkrafttretensdatum

27.03.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Paragraph 129 g,

  1. Absatz einsVersicherungsunternehmen, die die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Ziffer 10, der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) mit Ausnahme der Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers besitzen oder vor dem 19. Jänner 2003 erhalten, haben vor dem 19. Jänner 2003 für jeden Vertragsstaat einen Schadenregulierungsbeauftragten (Paragraph 12 a, in der Fassung von Art. römisch II des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2002,) zu bestellen und der FMA Namen und Anschrift der Schadenregulierungsbeauftragten mitzuteilen.
  2. Absatz 2Paragraph 17 c, Absatz eins a, in der Fassung von Art. römisch eins des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2002, ist auf alle Rückversicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 abgeschlossen werden. Ab dem 1. Jänner 2003 ist diese Bestimmung auch auf Rückversicherungsverträge anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2002 abgeschlossen worden sind.
  3. Absatz 3Die Satzung ist innerhalb von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten der Paragraphen 42, Absatz 2,, 68 Absatz eins und 70 Absatz 2, in der Fassung von Art. römisch eins des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2002, an diese Bestimmungen anzupassen.
  4. Absatz 4Versicherungsunternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Paragraph 73 f, Absatz 2 und 3 und des Paragraph 73 g, in der Fassung von Art. römisch eins des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2002, eine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland besitzen, haben das sich aus diesen Bestimmungen ergebende Eigenmittelerfordernis spätestens am 31. Dezember 2006 zu erfüllen.
  5. Absatz 5Versicherungsunternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Anlage A Ziffer 21, in der Fassung von Art. römisch eins des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2002, die indexgebundene Lebensversicherung betreiben, gilt ab diesem Zeitpunkt die Konzession zum Betrieb der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung als erteilt. Dies ist von der FMA innerhalb von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt mit Bescheid festzustellen.

Anmerkung

EG: Art. römisch eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2002,

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40028815