Absatz einsVersicherungsunternehmen, die die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Ziffer 10, der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) mit Ausnahme der Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers besitzen oder vor dem 19. Jänner 2003 erhalten, haben vor dem 19. Jänner 2003 für jeden Vertragsstaat einen Schadenregulierungsbeauftragten (Paragraph 12 a, in der Fassung von Art. römisch II des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2002,) zu bestellen und der FMA Namen und Anschrift der Schadenregulierungsbeauftragten mitzuteilen.