Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

02.04.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 4,

ab 1.1.2002

Paragraph 129 h,

Text

Zweites Hauptstück
VERSICHERUNGEN, FÜR DIE EINE DECKUNGSRÜCKSTELLUNG ZU BILDEN IST

Lebensversicherung

Paragraph 18,

  1. Absatz einsVor Erteilung der Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung (Ziffer 19 bis 23 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) sind vom Unternehmen die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen vorzulegen. In der fondsgebundenen und in der indexgebundenen Lebensversicherung sind auch die Grundsätze der Kapitalanlage Bestandteil der versicherungsmathematischen Grundlagen.
  2. Absatz 2Die Versicherungsunternehmen haben der FMA jede Änderung oder Ergänzung der in Absatz eins, angeführten Grundlagen unverzüglich mitzuteilen.
  3. Absatz 3Die Prämien für neu abgeschlossene Versicherungsverträge müssen nach versicherungsmathematisch begründeten Annahmen ausreichen, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten, insbesondere die Bildung angemessener versicherungstechnischer Rückstellungen zu ermöglichen.
  4. Absatz 4Bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung muss den Versicherten ein angemessener Teil des Überschusses zugute kommen. Die FMA kann, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Versicherten erforderlich ist, unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse mit Verordnung näher regeln, wie die Höhe der Gewinnbeteiligung unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Bemessungsgrundlagen anzusetzen ist. Insbesondere kann die FMA einen Nachweis über die Finanzierbarkeit der Gewinnbeteiligung verlangen und nähere Bestimmungen für diesen Nachweis festlegen.
  5. Absatz 5Die der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Mit Genehmigung der FMA dürfen jedoch noch nicht erklärte Beträge in Ausnahmefällen zur Deckung von Verlusten verwendet werden, um im Interesse der Versicherten einen Notstand abzuwenden.
  6. Absatz 6Die Versicherungsunternehmen haben Unterlagen über die für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung verwendeten Grundlagen und Methoden am Sitz des Unternehmens zur Einsichtnahme aufzulegen. Schriftliche Informationen hierüber sind jedermann auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40028762