Absatz einsVor Erteilung der Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung (Ziffer 19 bis 23 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) sind vom Unternehmen die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen vorzulegen. In der fondsgebundenen und in der indexgebundenen Lebensversicherung sind auch die Grundsätze der Kapitalanlage Bestandteil der versicherungsmathematischen Grundlagen.