Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17 b

Inkrafttretensdatum

02.04.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Interne Revision; interne Kontrolle

Paragraph 17 b,

  1. Absatz eins,Die Versicherungsunternehmen haben für das gesamte auf Grund einer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erteilten Konzession betriebene Geschäft eine Interne Revision einzurichten, die unmittelbar der Geschäftsleitung untersteht und ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Geschäftes und Betriebes des Versicherungsunternehmens dient. Sie muss unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang so ausgestaltet sein, dass sie ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann.
  2. Absatz 2,Die Interne Revision betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern oder Mitgliedern der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens gemeinsam getroffen werden. Die Interne Revision hat allen Geschäftsleitern zu berichten.
  3. Absatz 3,Die FMA kann vom Erfordernis einer Internen Revision absehen, wenn die Erfüllung ihrer Aufgaben durch andere Einrichtungen gesichert ist.
  4. Absatz 4,Die Versicherungsunternehmen haben eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung sowie angemessene interne Kontrollverfahren vorzusehen, die insbesondere dazu dienen, dass Entwicklungen, die die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährden können, frühzeitig erkannt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40028759