Kurztitel

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31,

Inkrafttretensdatum

02.04.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Schadenregulierungsvertreter

Paragraph 31,

  1. Absatz einsDie Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung darf im Dienstleistungsverkehr im Inland nur betrieben werden, solange für diesen Betrieb ein Schadenregulierungsvertreter gemäß Artikel 12 a, Absatz 4, der Richtlinie 88/357/EWG in der Fassung von Artikel 6, der Richtlinie 90/618/EWG (ABl. Nr. L 360 vom 8. November 1990, S 44) bestellt ist.
  2. Absatz 2Unbeschadet sonstiger Erfordernisse darf der Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Dienstleistungsverkehr erst aufgenommen werden, wenn das Versicherungsunternehmen einen Schadenregulierungsvertreter im Inland bestellt hat.
  3. Absatz 3Dem Versicherungsnehmer sind vor Abschluss des Versicherungsvertrages Name und Anschrift des Schadenregulierungsvertreters mitzuteilen. Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, so muss diese Mitteilung darin enthalten sein. Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist dem Versicherungsnehmer jede Änderung der Person oder der Anschrift des Schadenregulierungsvertreters unverzüglich mitzuteilen.
  4. Absatz 4Ansprüche auf die Ersatzleistung können außer gegen den Schädiger und den Versicherer bei im Dienstleistungsverkehr abgeschlossenen Verträgen auch gegen den Schadenregulierungsvertreter geltend gemacht werden.
  5. Absatz 5Die Pflichten des geschädigten Dritten gegenüber dem Versicherer (Paragraph 29,) können auch gegenüber dem Schadenregulierungsvertreter erfüllt werden.