Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 103

Inkrafttretensdatum

02.04.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch 24 . Übergangs- und Schlußbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Paragraph 103,

Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    (zu Paragraph 2, Ziffer 5,)
    Vor Inkrafttreten des EWR-Abkommens gilt nur Österreich als Mitgliedstaat.
  2. Ziffer 2
    (zu Paragraph 2, Ziffer 8,)
    Vor Inkrafttreten des EWR-Abkommens gelten alle Staaten außerhalb Österreichs als Drittland.
  3. Ziffer 3
    (zu Paragraph 2, Ziffer 13,)
    Vor Inkrafttreten des EWR-Abkommens gilt als ausländisches Kreditinstitut, wer außerhalb Österreichs nach den Vorschriften seines Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach Paragraph eins, Absatz eins, zu betreiben.
  4. Ziffer 4
    (zu Paragraph 2, Ziffer 14,)
    Vor Inkrafttreten des EWR-Abkommens gilt als ausländisches Finanzinstitut, wer außerhalb Österreichs nach den Vorschriften seines Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach Paragraph eins, Absatz 2, zu betreiben.
  5. Ziffer 5
    (zu Paragraph 4, Absatz eins,)
    Soweit ein Kreditinstitut bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen Bankgeschäfte betreiben durfte, ist eine Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz eins, nicht erforderlich.
  6. Ziffer 6
    (zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9,)
    Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellten Geschäftsleitern, die nicht österreichische Staatsbürger sind, ist eine Bestätigung des Heimatstaates nicht erforderlich.
  7. Ziffer 7
    (zu Paragraph 9,)
    Für Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zum Betrieb von Bankgeschäften in Österreich berechtigt sind, wird vermutet, daß sie Gegenstand des Verfahrens gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 4 waren. Paragraph 9, Absatz 5 und 7 und Paragraph 15, sind anzuwenden.
  8. Ziffer 8
    (zu Paragraphen 11 und 13)
    Für Zweigstellen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Ziffer 2 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG in Österreich berechtigt sind, wird vermutet, daß sie Gegenstand des Verfahrens gemäß Paragraph 11, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 13, Absatz eins bis 3 waren. Die Paragraphen 11, Absatz 5, 13, Absatz 4 und 17 sind anzuwenden.
  9. Ziffer 9
    (zu Paragraph 22, Absatz eins,)
    1. Litera a
      Erreichen die Eigenmittel des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe am 1. Jänner 1994 nicht 8 vH der Bemessungsgrundlage, so sind sie bis 1. Jänner 1995 auf diesen Wert zu erhöhen. Solange dieses Ziel nicht erreicht ist, gelten folgende Bestimmungen:
      1. Sub-Litera, a, a
        Das Kreditinstitut darf den Koeffizient unterjährig nicht unter die erreichte Stufe absinken lassen;
      2. Sub-Litera, b, b
        das übergeordnete Kreditinstitut darf den Koeffizient der Kreditinstitutsgruppe unterjährig nicht unter die erreichte Stufe absinken lassen;
      3. Sub-Litera, c, c
        das Kreditinstitut und die Institute der Kreditinstitutsgruppe dürfen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit gemäß Paragraphen 10, 12 und 14 nicht in Anspruch nehmen;
    2. Litera b
      Kreditinstitute, die am 1. Jänner 1994 bereits bestanden haben und deren Eigenmittel zu diesem Stichtag die für das Anfangskapital erforderlichen 70 Millionen Schilling nicht erreicht haben, dürfen die am 31. Dezember 1997 und den darauf folgenden Bilanzstichtagen einmal erreichten Beträge an Eigenmitteln solange nicht unterschreiten, bis sie fünf Millionen Euro Anfangskapital erreicht haben. Wenn die Kontrolle über ein solches Kreditinstitut von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als derjenigen, welche zuvor die Kontrolle über das Kreditinstitut ausübte, übernommen wird, so hat ab diesem Zeitpunkt das Anfangskapital fünf Millionen Euro zu betragen.
    3. Litera c
      Bei Verschmelzung durch Neubildung gemäß Genossenschaftsverschmelzungsgesetz oder bei einem Zusammenschluß von zwei oder mehreren Kreditinstituten, welche Litera b, erster Satz für sich in Anspruch genommen haben, müssen die Eigenmittel des aus dem Zusammenschluß hervorgehenden Kreditinstituts jederzeit den zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses vorhandenen konsolidierten Betrag der Eigenmittel der sich zusammenschließenden Kreditinstitute erreichen; Litera b, letzter Satz gilt auch für dieses Kreditinstitut.
    4. Litera d
      Erreichen die Eigenmittel einer Bausparkasse am 1. Jänner 1994 nicht 8 vH der Bemessungsgrundlage, so sind sie ausgehend vom Hundertsatz zu diesem Stichtag beginnend mit 31. Dezember 1994 in gleichen prozentuellen Jahresschritten bis zum 1. Jänner 1999 auf 8 vH der Bemessungsgrundlage zu erhöhen. Lit. a Sub-Litera, a, a bis c, c sind sinngemäß anzuwenden.
  10. Ziffer 9 a
    (zu Paragraph 22, Absatz eins,)
    Für Kreditinstitute, die zum 1. Jänner 1997 als Freie Makler von der Wiener Börsekammer gemäß Paragraph 57, BörseG bestellt waren, gilt für die Dauer ihrer Bestellung als Freie Makler:
    Erreichen die Eigenmittel dieser Kreditinstitute nicht den für das Anfangskapital festgesetzten Betrag, so darf der ab dem 1. Jänner 1997 erreichte Eigenmittelhöchstbetrag so lange nicht unterschritten werden, bis der für das Anfangskapital geforderte Betrag erreicht ist. Die Bestimmungen der Ziffer 9, Litera b und c über den Wechsel der Kontrolle über das Kreditinstitut und über den Zusammenschluß von Kreditinstituten sind anzuwenden.
  11. Ziffer 10
    (zu Paragraph 22, Absatz 3,)
    1. Litera a
      Geldforderungen, die durch Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927, dRGBl. I S 492, und des Hypothekenbankgesetzes in der Fassung dRGBl. I S 1574 aus 1938, refinanziert sind und zum Zwecke der Wertpapierdeckung dienen, können mit 50 vH gewichtet werden.
    2. Litera b
      Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen, die nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927, dRGBl. I S 492, des Hypothekenbankgesetzes in der Fassung dRGBl. I S 1574 aus 1938, sowie des Gesetzes vom 27. Dezember 1905 (RGBl. Nr. 213) betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen emittiert wurden, sind mit 10 vH zu gewichten.
    3. Litera c
      Aktivposten aus Immobilien-Leasinggeschäften sind mit 50 vH zu gewichten, wenn das Leasingobjekt im Inland gelegen ist, gewerblich genutzt wird und der Leasinggeber uneingeschränkt Eigentümer des Leasingobjekts bleibt, bis der Leasingnehmer seine Kaufoption ausübt.
    4. Litera d
      Kreditinstitute gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, können Forderungen an gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften und diesen nahestehende Institutionen mit 0 vH gewichten, soweit die Forderungen durch vor dem 1. Jänner 1993 begebene Schuldverschreibungen refinanziert sind.
    5. Litera e
      Kreditinstitute gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, können Forderungen an Kreditinstitute desselben Sektors mit 0 vH gewichten, soweit diese durch vor dem 1. Jänner 1993 begebene Schuldverschreibungen refinanziert sind.
    6. Litera f
      Darlehen, die in vollem Umfang durch Hypotheken auf Büroräume oder vielseitig nutzbare Geschäftsräume im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gesichert sind, der die Gewichtung mit 50 vH erlaubt, können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit 50 vH gewichtet werden. Hierbei wird mit einem Risiko von 50 vH der Teil des Darlehens gewichtet, der die nach Sub-Litera, a, a, oder bb berechnete Obergrenze nicht überschreitet. Mit 100 vH wird der Teil des Darlehens gewichtet, der diese Obergrenzen überschreitet. Die Immobilie muß entweder vom Eigentümer genutzt werden oder vermietet sein.
      1. Sub-Litera, a, a
        Obergrenze 50 vH des Marktwerts der betreffenden Immobilie:
        Der Marktwert der Immobilie muß von zwei unabhängigen Schätzern berechnet werden, die zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung voneinander unabhängige Bewertungen vornehmen. Dem Darlehen ist die niedrigere der beiden Schätzungen zugrunde zu legen. Die Immobilie wird mindestens einmal jährlich von einem Schätzer erneut geschätzt. Im Falle von Darlehen, die eine Million Euro und 5 vH der Eigenmittel des Kreditinstituts nicht überschreiten, wird die Immobilie mindestens alle drei Jahre von einem Schätzer einer erneuten Schätzung unterzogen.
      2. Sub-Litera, b, b
        Obergrenze 50 vH des Marktwerts der Immobilie oder 60 vH des Beleihungswertes - je nachdem, welcher Wert niedriger ist - in den Mitgliedstaaten, deren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften strenge Kriterien für die Bewertung des Beleihungswertes enthalten:
        Als Beleihungswert gilt der Wert der Immobilie, der von einem Schätzer ermittelt wird, welcher eine sorgfältige Schätzung der künftigen Marktgängigkeit der Immobilie unter Berücksichtigung ihrer langfristig unveränderlichen Merkmale, der normalen und örtlichen Marktbedingungen, ihrer derzeitigen Nutzung sowie angemessener Alternativnutzungen vornimmt. In die Schätzung des Beleihungswertes dürfen keine spekulativen Gesichtspunkte einfließen. Der Beleihungswert ist in transparenter und eindeutiger Weise zu belegen.
        Der Beleihungswert und insbesondere die zugrundeliegenden Annahmen über die Entwicklung des betreffenden Marktes sind mindestens alle drei Jahre oder dann, wenn der Marktwert um mehr als 10 vH sinkt, neu zu schätzen bzw. zu bewerten.
      In den Fällen der Sub-Litera, a, a und b, b gilt als Marktwert der Preis, zu dem die Immobilie im Rahmen eines privaten Vertrags zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem unabhängigen Käufer zum Zeitpunkt der Schätzung verkauft werden könnte, wobei die Annahme zugrunde gelegt wird, daß die Immobilie öffentlich auf dem Markt angeboten wird, daß die Marktbedingungen eine ordnungsgemäße Veräußerung ermöglichen und daß für die Aushandlung des Verkaufs ein im Hinblick auf die Art der Immobilie normaler Zeitraum zur Verfügung steht. Zum 1. Jänner 1999 ausstehende Darlehen können mit einem Risiko von 50 vH gewichtet werden, sofern die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Fall ist die Immobilie spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie nach den vorstehend festgelegten Bewertungskriterien zu schätzen.
  12. Ziffer 11
    (zu Paragraph 22, Absatz 4,)
    Bei Solidarbürgschaften für Emissionen von Kreditinstituten, die vor dem 1. Jänner 1993 begeben worden sind, gilt der institutsinterne Anteil als außerbilanzmäßiges Geschäft mit hohem Kreditrisiko, darüber hinausgehende Solidarbürgschaften sind ein niedriges Kreditrisiko.
  13. Ziffer 11 a
    (zu Paragraph 22 b, Absatz 4,)
    Kreditinstitute, die am 31. Dezember 1997 eine der Grenzen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 überschreiten, haben ab dem 1. Jänner 1998 das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch gemäß Paragraph 22 b, Absatz eins, zu berechnen und diesen Umstand unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank anzuzeigen.
Anmerkung, Ziffer 11 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2000,)
  1. Ziffer 11 c
    (zu Paragraph 22 g,)
    Für vor dem 1. Jänner 1998 begebene Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen, die nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927, dRGBl. I S 492, des Hypothekenbankgesetzes in der Fassung dRGBl. I S 1574 aus 1938, sowie des Gesetzes vom 27. Dezember 1905 betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen, RGBl. Nr. 213, emittiert wurden, gelten für das spezifische Positionsrisiko laufzeitabhängig folgende Sätze:

0 bis 6 Monate

über 6 bis 24 Monate

über 24 Monate

0,125 vH

0,5 vH

0,8 vH

  1. Ziffer 11 d
    (zu Paragraph 22 p, Absatz 8 und 12)
    Die Kreditinstitute können bis zum 31. Dezember 2006 anstelle der in Paragraph 22 p, Absatz 8 und 12 genannten Sätze die Mindestsätze für den “spread”-Satz, den “carry”-Satz und den “outright”-Satz der nachstehenden Tabelle verwenden, sofern sie
    1. Litera a
      Warentermingeschäfte in erheblichem Umfang tätigen,
    2. Litera b
      ein diversifiziertes Portfolio von Warenpositionen halten und
    3. Litera c
      noch nicht in der Lage sind, interne Modelle für die Berechnung der Eigenkapitalunterlegung des Warenpositionsrisikos gemäß Paragraph 26 b, einzusetzen.

 

Edelmetalle

(ausgenommen Gold)

Andere Metalle

Agrarerzeugnisse

(Weichwaren)

Sonstige Erzeugnisse, einschließlich Energieprodukte

Spread-Satz

(in %)

1,0

1,2

1,5

1,5

Carry-Satz

(in %)

0,3

0,5

0,6

0,6

Outright-Satz

(in %)

8

10

12

15

  1. Ziffer 12
    (zu Paragraph 23, Absatz 6,)
    Die in Jahresabschlüssen bis zum 31. Dezember 2000 gebildete Haftrücklage gemäß Paragraph 23, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1999, ist in den Büchern als solche fortzuführen, wobei die Regelungen über die bestimmungsgemäße Verwendung gemäß Paragraph 23, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1999, weiter anzuwenden sind. Der in Paragraph 23, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2000, genannte Hundertsatz ist auf den seit dem 1. Jänner 2001 entstandenen Zuwachs der Bemessungsgrundlage anzuwenden.
  2. Ziffer 13
    (zu Paragraph 23, Absatz 8, Ziffer 4,)
    Paragraph 23, Absatz 8, Ziffer 4, ist für nachrangiges Kapital anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1993 begeben wird.
  3. Ziffer 14
    (zu Paragraph 23, Absatz 13, Ziffer eins,)
    Ein im letzten Jahresabschluß vor dem 1. Jänner 1994 als Aktivposten angesetzter Geschäfts- oder Firmenwert ist zunehmend in zehn gleichen Jahresschritten, beginnend mit dem ersten Bilanzstichtag nach dem 1. Jänner 1994, abzuziehen.
  4. Ziffer 15
    (zu Paragraph 23, Absatz 13, Ziffer 6,)
    Alternativ zur Regelung des Paragraph 23, Absatz 13, Ziffer 6, können einem Zentralinstitut angeschlossene Kreditinstitute den Abzug ihrer mittelbar oder unmittelbar gehaltenen Anteilsrechte am Zentralinstitut gemäß Paragraph 23, Absatz 13, Ziffer 3, oder 4 nach folgendem Stufenplan vornehmen:
    1. Litera a
      Jänner 1994 bis 31. Dezember 1994:
      15 vH
    2. Litera b
      Jänner 1995 bis 31. Dezember 1995:
      30 vH
    3. Litera c
      Jänner 1996 bis 31. Dezember 1996:
      45 vH
    4. Litera d
      Jänner 1997 bis 31. Dezember 1997:
      60 vH
    5. Litera e
      Jänner 1998 bis 31. Dezember 1998:
      80 vH
      ab 1. Jänner 1999:
      100 vH
  5. Ziffer 16
    (zu Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2,)
    Der aktivseitige Unterschiedsbetrag aus der Zusammenfassung von Eigenkapital und Beteiligungen im Sinne des Paragraph 254, HGB ist für Kredit- und Finanzinstitute, die gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, KWG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986, nicht Teil der Bankengruppe waren, für die Dauer von längstens zehn Jahren, beginnend mit dem ersten Bilanzstichtag nach dem 1. Jänner 1994, gleichmäßig mit einem jährlich um ein Zehntel abnehmenden Betrag wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Institut anzusehen; Paragraph 23, Absatz 13, ist hierauf nicht anzuwenden.
  6. Ziffer 17
    (zu Paragraph 25,)
    Bis zum 31. Dezember 1996 sind Ursprungslaufzeiten maßgeblich.
  7. Ziffer 18
    (zu Paragraph 26, Absatz eins,)
    Bei der Zugrundelegung der Wechselkurse gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, ist ab dem Zeitpunkt, in dem der Schilling durch den Euro ersetzt wird, für den Zeitraum von drei bzw. fünf Jahren auf die Schwankungen gegenüber der jeweiligen österreichischen Währung abzustellen. Dabei gilt für die Umrechnung von Schilling auf Euro der vom Rat gemäß Artikel 109 l, Absatz 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegte Umrechnungskurs.
  8. Ziffer 18 a
    (zu Paragraph 26, Absatz eins,)
    Bis zum 31. Dezember 2004 können Kreditinstitute (Kreditinstitutsgruppen) ihr Eigenmittelerfordernis berechnen, indem sie den Betrag, um den die Währungsgesamtposition 2 vH ihrer anrechenbaren Eigenmittel übersteigt, mit 8 vH multiplizieren (Freibetrag).
  9. Ziffer 19
    (zu Paragraph 26, Absatz 5 und Paragraph 26 a,)
    Für Kreditinstitute gemäß Ziffer 21, Litera a, erhöht sich die Bemessungsgrundlage bis zum 31. Dezember 1998 um die Dotationseinlagen, soweit diese nach Ziffer 21, Litera a, anrechenbar sind.
  10. Ziffer 20
    (zu Paragraph 26 a, Absatz 6,)
    Die Bewilligung ist nicht erforderlich, soweit ein Kreditinstitut bereits über eine gleichartige Bewilligung gemäß Paragraph 14 a, Absatz 7, Kreditwesengesetz - KWG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986, oder gemäß Paragraph 26, Absatz 7, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, verfügt.
  11. Ziffer 20 a
    (zu Paragraph 26 b,)
    Kreditinstitute, die vor dem 1. Jänner 1998 die besondere Bewilligung des Bundesministers für Finanzen zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses nach einem vom Kreditinstitut gewählten Modell beantragen, können mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dieses Modell auch ohne Vorliegen der besonderen Bewilligung gemäß Paragraph 26 b, Absatz 3 bis längstens 31. Dezember 1999 anwenden; die Zustimmung ist zu erteilen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Litera a
      Das Modell steht im Kreditinstitut zum Zeitpunkt der Antragstellung in Verwendung;
    2. Litera b
      das Kreditinstitut bescheinigt, daß das Modell im Sinne der Anforderungen des Paragraph 26 b, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 erstellt wurde;
    3. Litera c
      das Kreditinstitut verfügt über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, das über die Erfüllung der Marktanforderungen, deren Abbildung in der Modellstruktur und die Anforderungen gemäß Paragraph 26 b, Absatz 5, Ziffer 2 und 3 befindet;
    4. Litera d
      ein positives Kurzgutachten der Oesterreichischen Nationalbank liegt vor; diese hat stichprobenweise die Erfüllung einzelner der in Paragraph 26 b, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 sowie in Paragraph 26 b, Absatz 5, Ziffer eins, genannten Anforderungen zu prüfen und auf Grund der Prüfungsergebnisse eine Aussage über die Wahrscheinlichkeit der Tauglichkeit des Modells abzugeben; die Oesterreichische Nationalbank hat auch zu prüfen, ob Zweifel an der Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut bestellten Sachverständigen bestehen.
    Die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen erlischt, wenn über den Antrag auf Erteilung einer besonderen Bewilligung gemäß Paragraph 26 b, Absatz 3, mit rechtskräftigem Bescheid abgesprochen wurde.
  12. Ziffer 21
    (zu Paragraph 27,)
    Anmerkung, Litera a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2002,)
    1. Litera b
      Bis zum 31. Dezember 1998 sind als Großveranlagung jene Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäfte und besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte anzusehen, deren gemäß Paragraph 27, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1996, ermittelter Wert 15 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes bzw. der Kreditinstitutsgruppe erreicht und mindestens 7 Millionen Schilling beträgt.
    2. Litera c
      Bis zum 31. Dezember 1998 gelten als Obergrenze für die einzelne Großveranlagung gemäß Paragraph 27, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1996, an Stelle der dort genannten Hundertsätze von 25 vH und 20 vH die Hundertsätze von 40 vH und 30 vH.
    3. Litera d
      Großveranlagungen, die zum 1. Jänner 1995 vertraglich in einer Höhe eingeräumt waren, die den Hundertsatz von 40 vH überschritten haben, können zur Erfüllung der Vertragsbedingungen durch das Kreditinstitut bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit unter den nachstehenden Voraussetzungen gemäß Sub-Litera, a, a bis d, d weiterlaufen:
      1. Sub-Litera, a, a
        Sie dürfen ab dem 1. Jänner 1997 betragsmäßig nicht mehr erhöht werden;
      2. Sub-Litera, b, b
        die Höhe der Veranlagung zum 1. Jänner 1997 muß bereits zum 1. Jänner 1995 vereinbart gewesen sein;
      3. Sub-Litera, c, c
        die Laufzeit der Veranlagung muß bereits zum 1. Jänner 1995 vereinbart gewesen sein;
      4. Sub-Litera, d, d
        ist keine Laufzeit vereinbart oder erfolgt die Veranlagung bis auf weiteres, so hat die Kündigung spätestens zum 31. Dezember 1998 zu erfolgen.
      Großveranlagungen, die zum 1. Jänner 1995 die Höhe von 30 vH überschritten haben und bei denen eine Überschreitung dieser Grenze auch noch zum 31. Dezember 1998 besteht, können unter den in Sub-Litera, a, a bis d, d genannten Voraussetzungen vertraglich weiterlaufen.
    4. Litera e
      Großveranlagungen, die zum 31. Dezember 1998 die Hundertsätze von 25 vH bzw. 20 vH überschreiten, sind unbeschadet der Litera d bis zum 31. Dezember 2001 auf diese Hundertsätze rückzuführen. Innerhalb des Zeitraums zwischen dem 1. Jänner 1999 und dem 31. Dezember 2001 ist eine betragsmäßige Erhöhung jedoch unzulässig.
    5. Litera f
      Für Kreditinstitute, deren anrechenbare Eigenmittel zum 31. Dezember 1998 den Betrag von 95 Millionen Schilling nicht überschreiten, gilt: Die Fristen gemäß den Litera c und e verlängern sich bis zum 31. Dezember 2003 bzw. 31. Dezember 2006.
    6. Litera g
      Vor dem 1. Jänner 2002 eingeräumte Großveranlagungen, die durch Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes und des Hypothekenbankgesetzes refinanziert sind und zum Zwecke der Wertpapierdeckung dienen, können mit 50 vH gewichtet werden.
  13. Ziffer 22
    (zu Paragraph 29, Absatz eins und 2)
    Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Beteiligungen, die die geforderten Grenzen überschreiten, dürfen nicht mehr vergrößert werden, außer die Vergrößerung wird gemäß Paragraph 29, Absatz 4, durch Eigenmittel abgedeckt; sie sind bis längstens zum 31. Dezember 2002 an die Grenzen des Paragraph 29, Absatz eins und 2 anzupassen.
  14. Ziffer 22 a
    (zu Paragraph 30, Absatz eins,):
    Bis zum 31. Dezember 1999 gelten nur Kreditinstitute als übergeordnete Institute.
  15. Ziffer 22 b
    (zu Paragraph 33, Absatz 6,):
    Die Angabe des effektiven oder des fiktiven Jahreszinssatzes und die Höhe der Änderung kann in der schriftlichen Verbraucherinformation entfallen, sofern der Kreditvertrag vor dem 1. Jänner 1994 abgeschlossen wurde und seine Laufzeit spätestens am 31. Dezember 2003 endet. Enthält die schriftliche Verbraucherinformation keine Angaben zum effektiven oder fiktiven Jahreszinssatz, so hat das Kreditinstitut
    1. Sub-Litera, a, a
      darauf hinzuweisen, daß sonstige ausgewiesene Zinssätze keinen richtigen Vergleich mit Kostenangaben auf Basis des effektiven oder fiktiven Jahreszinssatzes zulassen und
    2. Sub-Litera, b, b
      auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers ihm auch den effektiven oder fiktiven Jahreszinssatz sowie die Höhe der Änderung schriftlich bekanntzugeben.
  16. Ziffer 23
    (zu Paragraph 33, Absatz 8,)
    Paragraph 33, Absatz 8, ist auf jene Kredite nicht anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1994 vergeben worden sind.
  17. Ziffer 24
    (zu Paragraph 40, Absatz 2,)
    Kunden, die bestehende Konten auf fremde Rechnung betreiben, haben diesen Umstand und die Identität der Treugeber dem Kredit- oder Finanzinstitut bis zum 31. Dezember 1994 bekanntzugeben sowie nachzuweisen. Die Kredit- und Finanzinstitute haben nach Ablauf dieser Frist bei begründetem Verdacht auf Verletzung der Verpflichtung zur Offenlegung der Konten gemäß Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz vorzugehen.
  18. Ziffer 25
    (zu Paragraph 42, Absatz 7,)
    Paragraph 42, Absatz 7, tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
  19. Ziffer 25 a
    (zu Paragraph 43, Absatz 3,)
    Die Bestimmung ist ab dem Geschäftsjahr nicht mehr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2001 beginnt.
  20. Ziffer 25 b
    (zu Paragraph 44, Absatz 3 bis 6)
    Paragraph 44, Absatz 3 bis 6 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen.
Anmerkung, Ziffer 26, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996,)
  1. Ziffer 27
    (zu Paragraph 43,, Anlage 2)
    Anlage 2 zu Paragraph 43, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 enden.
  2. Ziffer 28
    (zu den Paragraphen 45 bis 56, 58 und 59)
    Die Paragraphen 45 bis 56, 58 und 59 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
  3. Ziffer 28 a
    (zu Paragraph 59, Absatz eins,)
    Bis zum 31. Dezember 1999 hat das übergeordnete Kreditinstitut auch für Mutterunternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, sofern diese Tochterunternehmen ausschließlich oder überwiegend Kreditinstitute sind, einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht zu erstellen.
  4. Ziffer 28 b
    (zu Paragraph 62, Ziffer eins,)
    Revisoren, die gemäß den bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung geltenden Vorschriften zur Bankprüfung befugt waren und diese Pflichtprüfungstätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, gelten als zugelassene Revisoren im Sinne des Paragraph 13, GenRevG 1997. Diese Zulassung als Bankprüfer ist von den Revisoren bis zum 30. September 1999 unter Nachweis der bisherigen Tätigkeit dem Bundesministerium für Justiz zu melden und von diesem in der Liste der zugelassenen Revisoren (Paragraph 13, Absatz 2, GenRevG 1997) ersichtlich zu machen. Die zur Bankprüfung berechtigten Revisoren sind bei der Eintragung in die Liste der zugelassenen Revisoren mit einem Zusatz zu kennzeichnen, der auf die Berechtigung zur Bankprüfung gemäß Paragraph 61, BWG hinweist.
  5. Ziffer 29
    (zu Paragraph 63, Absatz eins,)
    Paragraph 63, Absatz eins, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 beginnen.
  6. Ziffer 30
    (zu Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4,)
    Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen. Für Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 1996 enden, gilt folgende Regelung:
    Die Gliederung der im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, bestimmten Forderungen und Verbindlichkeiten hat auf der Grundlage der ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist zu erfolgen.
  7. Ziffer 30 a
    (zu Paragraph 64, Absatz 4 und 5)
    Paragraph 64, Absatz 4 und 5 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen.
  8. Ziffer 30 b
    (zu Paragraph 64, Absatz 6,)
    Paragraph 64, Absatz 6, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 beginnen.
  9. Ziffer 30 c
    (zu Paragraph 75, Absatz 3,)
    Bis zum 31. Dezember 1996 richtet sich der Umfang der Abfrage nach Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1995,.
  10. Ziffer 30 d
    (zu Paragraph 77, Absatz 4 und 5)
    Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Informationen gemäß Paragraph 77, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1996, ist ab dem 1. August 1996 zulässig.
  11. Ziffer 31
    (zu Paragraph 74, Absatz 4, Ziffer 3,)
    Bis zum 31. Dezember 1996 hat die Berechnung der Einhaltung der Liquiditätsbestimmungen (auch) auf der Basis von Ursprungslaufzeiten vorgenommen zu werden.
  12. Ziffer 31 a
    (zu Paragraphen 93 bis 93 b)
    Die Anmeldung von Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 93, Absatz 3 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1999, kann ab der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1999, für alle Sicherungsfälle erfolgen, die ab dem 26. September 1998 eingetreten sind. Die in Paragraph 93, Absatz 3 c, genannte Frist beginnt für vor dem 1. Mai 1999 angemeldete Forderungen ab diesem Tag zu laufen.
  13. Ziffer 32
    (zu Paragraph 93, Absatz 8,)
    Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten (Paragraph 9, Absatz eins,), die in Österreich sicherungspflichtige Einlagen entgegennehmen und keiner vergleichbaren Einlagensicherungseinrichtung angehören, haben diesen Umstand in ihrer Werbung und in der Vertragsurkunde deutlich erkennbar zu machen und gegebenenfalls im Kassensaal der Zweigstelle auszuhängen.
  14. Ziffer 32 a
    (zu Paragraph 93, Absatz 8 und 8 a)
    Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1999, bereits bestehenden Geschäftsverbindungen ist den Einlegern und Anlegern im Rahmen der dem Inkrafttreten nächstfolgenden Kontomitteilung über den Jahresabschluß ein Hinweis auf die Möglichkeit der Übermittlung oder Aushändigung von Informationen über das Sicherungssystem zu übermitteln. Erfolgt die Kommunikation mit dem Einleger oder Anleger nur durch eigenständiges Abfragen der Kontodaten, so ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf die Möglichkeit der Übermittlung oder Aushändigung von Informationen über das Sicherungssystem hinzuweisen.
  15. Ziffer 33
    (zu Paragraph 94, Absatz 3,)
    Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Unternehmen, die in ihrer Firma die Bezeichnung „Finanz-Holding” oder eine Bezeichnung, in der dieses Wort enthalten ist, verwenden, haben ihre Firma bis zum 1. Jänner 1998 zu ändern.

Schlagworte

Dienstleistungsfreiheit, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1955,, Geschäftswert, Wirtschaftsunion, dRGBl. römisch eins S 492 aus 1927,, RGBl. Nr. 213/1905

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40028733