Kurztitel

Meldegesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.03.2002

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

MeldeV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Zugriffsberechtigung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Soweit ein gemäß Paragraph 3, benannter Verantwortlicher nicht vom Betreiber ermächtigt wird, Zugriffsberechtigungen zu erteilen, werden diese vom Betreiber vergeben; die Ermächtigung kann an die Erfüllung von Auflagen und Bedingungen gebunden werden.
  2. Absatz 2,Sofern der Verantwortliche zur Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß Absatz eins, ermächtigt worden ist, hat er für seinen Zuständigkeitsbereich die Zugriffsberechtigungen für das ZMR für die einzelnen Zugriffsberechtigten individuell zuzuweisen und dem Betreiber auf Verlangen Zugriff auf ihre Verzeichnisse der Zugriffsberechtigten im Wege des Datenfernverkehrs zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20001806

Dokumentnummer

NOR40028323