Kurztitel

Lizenzen für Marktordnungswaren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

09.02.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Text

Abfertigung zu einer besonderen Bestimmung

Paragraph 8, Hängt die Freigabe der für eine Lizenz geleisteten Sicherheit von dem Nachweis ab, dass die Ware ihrer Bestimmung zugeführt worden ist, und ist die Form dieses Nachweises nicht in anderen Vorschriften festgelegt, so ist für diesen Nachweis ein Kontrollexemplar T 5 nach Artikel 912 a, ff der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993 S 1, in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.