Absatz eins,Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, freundschaftlich durch Verhandlungen auf diplomatischem Wege beigelegt.
Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Slowenien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2002,
Vertrag - Slowenien
Artikel 12
01.02.2002
30.04.2022
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2022, als beendet anzusehen.
02.05.2022
20001771
NOR40028148