Absatz eins,Jede Streitigkeit zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung der Erstgenannten aus diesem Abkommen, die einen Verlust oder Schaden für den Investor oder seine Investition mit sich bringt, wird durch Verhandlungen freundschaftlich beigelegt.