Absatz einsBei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Erfolgen in einem Betrieb oder in einer Anlage gemäß Absatz 3, Tätigkeiten des Absatz 3, Ziffer eins und 2, so sind die dabei anfallenden Abwässer als Teilströme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 7, AAEV zu behandeln. Nachstehend genannte Stoffe dürfen im Abwasser gemäß Absatz 3, nicht enthalten sein:
- Ziffer einsorganische Komplexbildner, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium von kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (ÖNORM EN ISO 7827 „Bestimmung der vollständigen aeroben biologischen Abbaubarkeit organischer Stoffe in einem wässrigen Medium“ Februar 1996);
- Ziffer 2Arsen oder Quecksilber und deren Verbindungen;
- Ziffer 3Farbpigmente, welche die Schwermetalle Blei, Cadmium oder Chrom oder deren Verbindungen enthalten (ausgenommen Blei oder Cadmium oder deren Verbindungen bei keramischem Durchdruck);
- Ziffer 4Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe mit chlorhaltigen oder chlorabspaltenden Substanzen;
- Ziffer 5Organische Lösungsmittel aus dem Einsatz als Reinigungsmittel für Feuchttextilwalzen aus dem Flachdruck.