Kurztitel

FinanzOnline-Verordnung 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 46/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 97/2006

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 9

Inkrafttretensdatum

01.02.2002

Außerkrafttretensdatum

28.02.2006

Text

§ 9. Ein Teilnehmer, der Versuche oder Handlungen unternimmt, die

  1. 1.
    auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,
  2. 2.
    eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen zur Folge haben, oder
  3. 3.
    Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,
kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Über einen solchen Ausschluss hat das Bundesministerium für Finanzen die Übermittlungsstelle (Zugangsstelle) zu informieren.