Kurztitel

FinanzOnline-Verordnung 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

01.02.2002

Außerkrafttretensdatum

28.02.2006

Text

Paragraph 9, Ein Teilnehmer, der Versuche oder Handlungen unternimmt, die

  1. Ziffer eins
    auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,
  2. Ziffer 2
    eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen zur Folge haben, oder
  3. Ziffer 3
    Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,
kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Über einen solchen Ausschluss hat das Bundesministerium für Finanzen die Übermittlungsstelle (Zugangsstelle) zu informieren.