Kurztitel
FinanzOnline-Verordnung 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 46/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 97/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 9Artikel eins, Paragraph 9,
Text
§ 9. Ein Teilnehmer, der Versuche oder Handlungen unternimmt, die Paragraph 9, Ein Teilnehmer, der Versuche oder Handlungen unternimmt, die
auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,
eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen zur Folge haben, oder
Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,
kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Über einen solchen Ausschluss hat das Bundesministerium für Finanzen die Übermittlungsstelle (Zugangsstelle) zu informieren.