FinanzOnline-Verordnung 2002
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2002,
Artikel eins, Paragraph 7,
01.02.2002
30.12.2003
Paragraph 7, (1) Der Bundesminister für Finanzen hat über die nach Paragraph eins, Absatz 2, zugelassenen Leistungen für die automationsunterstützte Datenübertragung eine Übersicht zu erstellen und diese Übersicht im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung oder in anderer geeigneter Form, jedenfalls in FinanzOnline selbst, zu veröffentlichen. Dabei sind die im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 zulässigen Anbringen und Erledigungen aufzulisten.