Kurztitel

FinanzOnline-Verordnung 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.02.2002

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Text

Paragraph 7, (1) Der Bundesminister für Finanzen hat über die nach Paragraph eins, Absatz 2, zugelassenen Leistungen für die automationsunterstützte Datenübertragung eine Übersicht zu erstellen und diese Übersicht im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung oder in anderer geeigneter Form, jedenfalls in FinanzOnline selbst, zu veröffentlichen. Dabei sind die im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 zulässigen Anbringen und Erledigungen aufzulisten.

  1. Absatz 2In der Übersicht (Absatz eins,) sind für die zulässigen Datenübertragungen zur Weiterverarbeitung mittels Dateiübermittlung (Filetransfer) sowie mittels Nettodatenlieferung Angaben über den Satzaufbau, Regeln für die Feldinhalte sowie sonstige technische Voraussetzungen aufzunehmen.
  2. Absatz 3Andere als die nach Absatz eins, zulässigen Anbringen sind, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich. Die im Absatz 2, angeführten Datenübertragungen gelten überdies als erst dann eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Abgabenbehörde in geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind im Sinne des vorhergehenden Satzes unbeachtliche Anbringen kenntlich zu machen.