die in der Liste der Wirtschaftstreuhänder (§ 61 Abs. 4 WTBG) eingetragenen Berufsberechtigten mit Ausnahme der Selbständigen Buchhalter (§ 2 WTBG),
FinanzOnline-Verordnung 2002
BGBl. II Nr. 46/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 97/2006
Art. 1 § 3
01.02.2002
28.02.2006
§ 3. Der Kreis der Teilnehmer an der automationsunterstützten Datenübertragung ist auf Grund der technisch-administrativen Erfordernisse begrenzt. Er erstreckt sich auf: