Kurztitel

AEV Salzherstellung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

31.01.2003

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz einsBei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Mutterlauge aus der Siedesalzgewinnung darf nur soweit eingeleitet werden, als es für die darin enthaltenen Reststoffe keine sonstige ordnungsgemäße, schadlose und mit nicht unverhältnismäßigem Aufwand (Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera a, WRG 1959) verbundene Möglichkeit der Verwertung oder Beseitigung gibt. Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, darf nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Aufbereiten von Steinsalz oder von Rohsole aus dem Laugungsbergbau in Haselgebirge für die Siedesalzherstellung;
    2. Ziffer 2
      Herstellen von Siedesalz unter Einsatz des Thermokompressionsverfahrens oder des Mehrstufenverdampfungsverfahrens;
    3. Ziffer 3
      Herstellen von Nebenprodukten der Siedesalzherstellung;
    4. Ziffer 4
      Weiterverarbeiten von Rückständen der Siedesalzherstellung;
    5. Ziffer 5
      Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 4 unter Einsatz von wässrigen Medien.
  3. Absatz 3Absatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus Laboratorien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 3, AAEV),
    3. Ziffer 3
      Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    4. Ziffer 4
      häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2,
  4. Absatz 4Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten des Absatz 2, anfällt.
  5. Absatz 5Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhanges A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhanges A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. Ziffer eins
      Vermeidung des Abwasseranfalles oder Verminderung des Wasserverbrauches durch
      • Strichaufzählung
        weitestgehende Kreislaufführung von Wasser aus der direkten Prozesskühlung, aus der Abluftwäsche oder von Kondensaten, gegebenenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen,
      • Strichaufzählung
        Mehrfachnutzung von Wasser oder wässrigen Kondensaten in auf einander folgenden Arbeits- oder direkten Kühlprozessen,
      • Strichaufzählung
        Auftrennung des Abwassers in stark belastete und schwach belastete Teilströme,
      • Strichaufzählung
        Weiterverwendung schwach belasteter Teilströme in anderen Bereichen (zB als Kühlwasser, Reinigungswasser, Waschwasser in der Abluftwäsche),
      sodass ein Anfall von Kondensaten aus der Reinsoleeindampfung von nicht größer als 3 m³ pro Tonne Siedesalz, ein Anfall von sonstigem Abwasser von nicht größer als 5 m³ pro Tonne Siedesalz und ein Anfall von Mutterlauge von nicht größer als 0,16 m³ pro Tonne Siedesalz erzielt wird;
    2. Ziffer 2
      Einsatz von Verfahren zur Gewinnung von Wertstoffen aus den Rückständen der Rohsoleaufbereitung;
    3. Ziffer 3
      Einsatz von Verfahren zur Verwertung von in der Mutterlauge enthaltenen Reststoffen;
    4. Ziffer 4
      Nutzung der Abwärme von Prozessbrüden und Mutterlauge;
    5. Ziffer 5
      Einsatz von Prozessleitsystemen zur Vergleichmäßigung des Herstellungsprozesses und der Abgabe von Abwasser;
    6. Ziffer 6
      Einsatz von betrieblichen Vorsorgemaßnahmen zur rechtzeitigen Erkennung von Betriebsstörungen und zur kurzfristigen Behebung derartiger Betriebsstörungen;
    7. Ziffer 7
      Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Neutralisation, Feststoffabscheidung); Einsatz von Verbrennungsgas zur Abwasserneutralisation;
    8. Ziffer 8
      vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).

Schlagworte

Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Arbeitsprozess

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2017

Gesetzesnummer

20001766

Dokumentnummer

NOR40028096