Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn, der A 8 Innkreis Autobahn und der A 9 Pyhrn Autobahn – Bauvorhaben „Knoten Voralpenkreuz (Umbau)“ im Bereich der Marktgemeinde Sattledt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

09.01.2002

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Der Knoten “Voralpenkreuz” als Verbindung der A 1 West Autobahn, der A 8 Innkreis Autobahn und der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Marktgemeinde Sattledt wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellenden Rampen des Knotens “Voralpenkreuz” liegen zwischen km 195,80 und km 197,30 der A 1 West Autobahn, zwischen km 0,0 und km 0,45 der Innkreis Autobahn und zwischen km 0,0 und km 0,51 der A 9 Pyhrn Autobahn und stellen die Verbindung zwischen den einzelnen Richtungsfahrbahnen dieser Autobahnen her.

Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Rampen aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Sattledt aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Bauprojektes 2001. Dieses Bauprojekt sowie die Beilage zu Zl. 314501/62-III/6/01 vom 5. Dezember 2001, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Der in dessen Absatz 2 angeführte Geländestreifen beträgt 15 m beiderseits der Rampenachsen.

Durch diese Verordnung werden die Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1974, und Bundesgesetzblatt Nr. 438 aus 1978,, soweit sie die Verbindungsrampen des Knotens Voralpenkreuz (früher “Sattledt”) betreffen, aufgehoben.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

20001753

Dokumentnummer

NOR40027996