Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 551,

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Schlußbestimmungen zu Art. römisch eins des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 335 (51. Novelle)

Paragraph 551,

  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Juli 1993 die Paragraphen 14, Absatz eins, Ziffer 2,, 15 Absatz eins und 2, 21 Absatz 2,, 29, 49 Absatz 3, Ziffer 9,, 86 Absatz 3, Ziffer eins,, 135 Absatz eins, Ziffer eins,, 143 Absatz eins, Ziffer 3,, 151 Absatz 2,, 166 Absatz eins, Ziffer 2,, 215 Absatz 3,, 245 Absatz 7,, 248 Absatz eins,, 248b, 251a Absatz 3,, 258 Absatz 4,, 292 Absatz 3,, 294 Absatz 3 und 5, 307e Absatz eins,, 324 Absatz 3,, 347 Absatz 6,, 360 Absatz 3,, 412 Absatz 6,, 434 Absatz eins,, 502 Absatz 6,, 547 Absatz 3, sowie in der Anlage 9 die Ziffer 4,, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Juli 1993 weiters die Paragraphen 5, Absatz 2,, 18, 40 Absatz 2,, 44 Absatz 6,, 45 Absatz eins,, 56a Absatz 2,, 70, 74 Absatz eins,, 76a Absatz eins und 3, 76b Absatz eins und 3, 77 Absatz 2 und 4, 78 Absatz 3,, 95 Absatz eins,, 99 Absatz 3, Ziffer 2 und 3 und Absatz 4,, 107 Absatz 5,, 107a, 108 bis 108l, 122 Absatz 4,, 136 Absatz 3,, 137 Absatz 2,, 141 Absatz 3,, 154 Absatz eins,, 181 Absatz eins,, 181b, 212 Absatz 3,, 222 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins,, 223 Absatz 2,, 225 Absatz eins, Ziffer 3,, 227 Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2,, 228 Absatz eins, Ziffer 10,, 231, 232 Absatz eins,, 233, 234 Absatz eins, Ziffer 11,, 235 Absatz 2,, 236 Absatz eins bis 4, 238, 238a, 239, 240, 241, 241a, 242, 243 Absatz eins, Ziffer 3,, 244 Absatz 3,, 248a, 249 Absatz eins,, 250 Absatz 2,, 251a Absatz 4, Litera b und c, Absatz 7, Ziffer 3,, 4 und 7, 253, 253a Absatz 3,, 253b Absatz eins und 4, 253c, 253d, 254 Absatz eins und 5, 255 Absatz 4,, 255a, 261, 261a, 261b, 261c, 262, 264 in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 93,, 266, 267 in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 96,, 269 Absatz 2,, 270, 271 Absatz eins und 3, 273 Absatz 3,, 273a, 274, 276, 276a Absatz 3,, 276b Absatz eins und 4, 276c, 276d, 279 Absatz eins und 3, 280, 283, 284, 284a, 284b, 284c, 285 Absatz eins,, 288 Absatz eins,, 289, 292 Absatz 4, Litera h,, 293 Absatz 2,, 306 Absatz 2,, 307e Absatz 2,, 308 Absatz 3,, 354 Ziffer 4,, 361 Absatz 2,, 447f Absatz 5, Ziffer 4,, 470 Absatz 3,, 479 Absatz 2, Ziffer eins,, 502 Absatz 4,, 506a, 522 Absatz 3, Ziffer eins, Litera b,, 522k Absatz 2 und 529 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993;
    3. Ziffer 3
      mit dem Beginn des Beitragszeitraumes Juli 1993 Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993;
    4. Ziffer 4
      mit 1. Jänner 1994 die Paragraphen 33, Absatz 2,, 37, 79a, 80, 80a und 447g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993;
    Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1995,)
    1. Ziffer 6
      rückwirkend mit 1. Jänner 1992 die Paragraphen 447 a, Absatz 5,, 447c Absatz eins, Litera e,, 447f Absatz eins und 8 und 472a Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993;
    2. Ziffer 7
      rückwirkend mit 1. Juli 1992 Paragraph 421, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993;
    3. Ziffer 8
      rückwirkend mit 1. September 1992 die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 16 Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993;
    4. Ziffer 9
      rückwirkend mit 1. Jänner 1993 die Paragraphen 104, Absatz 2,, 244a und 292 Absatz 4, Litera g, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993;
    5. Ziffer 10
      rückwirkend mit 1. März 1993 Paragraph 67, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993,.“
  2. Absatz 2Die Paragraphen 447 a, Absatz 5,, 447c Absatz eins, Litera e und 447f Absatz eins und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, treten gemeinsam mit der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 863 aus 1992,, außer Kraft.
  3. Absatz 3Bei der Anwendung des Paragraph 95, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, auf Leistungen mit einem vor dem 1. Juli 1993 liegenden Stichtag ist der Zurechnungszuschlag und der Kinderzuschlag nach den vor dem 1. Juli 1993 in Geltung gestandenen Vorschriften heranzuziehen.
  4. Absatz 4Personen, die erst auf Grund der Paragraphen 215, Absatz 3, Litera d, bzw. 258 Absatz 4, Litera d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, Anspruch auf eine Leistung aus der Unfall- bzw. Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Juli 1993, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1994 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Art. römisch II Absatz 4 und 5 der 36. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1981,, ist anzuwenden.
  5. Absatz 5Als Beitragszeiten im Sinne des Paragraph 225, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, sind auch anzusehen Zeiten der Weiterversicherung sowie Zeiten der Selbstversicherung gemäß Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung, wenn die Entbindung vor dem 1. Juli 1993 erfolgt ist und die Beiträge bis längstens 30. Juni 1999 wirksam (Paragraph 230,) entrichtet werden.
  6. Absatz 6Die Paragraphen 227 a,, 228a, 236 Absatz eins bis 3, 238, 239, 242, 244a, 251a Absatz 7, Ziffer 3,, 253, 253a Absatz 3,, 253b Absatz eins und 4, 253c, 253d, 254 Absatz eins und 5, 255 Absatz 3 und 4, 261, 261a, 261b, 271 Absatz eins und 3, 273 Absatz 3,, 274, 276, 276a Absatz 3,, 276b Absatz eins und 4, 276c, 276d, 279 Absatz eins und 3, 284, 284a und 284b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1993 liegt.
  7. Absatz 7Bei Personen mit Stichtag 1. Jänner 1993 bis 1. Juni 1993, bei denen Zeiten gemäß Paragraph 227 a, bzw. Paragraph 228 a, nach der am 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage für die Pension zu berücksichtigen gewesen wären, wenn diese Rechtslage bereits am 1. Jänner 1993 in Kraft getreten wäre, ist die Pension von Amts wegen auf Grund der am 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage (gesamtes Bemessungsrecht) neu zu bemessen. Paragraph 227 a, Absatz 7, bzw. Paragraph 228 a, Absatz 4, ist nicht anzuwenden. Wenn es für sie günstiger ist, gebührt die neu bemessene Pension rückwirkend ab Pensionsbeginn.
  8. Absatz 8Abweichend von Absatz 6, bleiben, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, die Bestimmungen über die Anspruchsvoraussetzungen mit Ausnahme der Voraussetzung der Paragraphen 253, Absatz eins, Ziffer 2 und 253b Absatz eins, Litera e, bzw. der Paragraphen 276, Absatz eins, Ziffer 2 und 276b Absatz eins, Litera e und die Bestimmungen über die Bemessung einer Pension – unter Berücksichtigung einer allfälligen Erhöhung der Alterspension (Knappschaftsalterspension) beim Aufschub der Geltendmachung des Anspruches und unter Außerachtlassung eines allfälligen Kinderzuschusses und Hilflosenzuschusses (Pflegegeldes) – in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung für Versicherungsfälle, deren Stichtag in den Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis 1. Dezember 1996 fällt, mit der Maßgabe weiterhin anwendbar, daß für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage anstelle der letzten 120 Versicherungsmonate bei einem Stichtag
    1. Ziffer eins
      vom 1. Jänner 1995 bis 1. Dezember 1995 die letzten 132 Versicherungsmonate,
    2. Ziffer 2
      vom 1. Jänner 1996 bis 1. Dezember 1996 die letzten 156 Versicherungsmonate
    aus allen Zweigen der Pensionsversicherung heranzuziehen sind. Dies gilt bei Anwendung des Paragraph 238, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung in den Fällen der Ziffer eins,, wenn der Stichtag vor bzw. nach Vollendung des 51. Lebensjahres liegt, in den Fällen der Ziffer 2,, wenn der Stichtag vor bzw. nach Vollendung des 53. Lebensjahres liegt. Dabei ist Paragraph 108 c, in der am 30. Juni 1993 in Geltung gestandenen Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß bei der Festsetzung der Aufwertungsfaktoren für die Jahre 1994 bis 1996 anstelle des Richtwertes der jeweils geltende Anpassungsfaktor des zweitvorangegangenen Kalenderjahres tritt.
  9. Absatz 9Eine Pension, die gemäß Absatz 8, nach dem am 30. Juni 1993 geltenden Recht gewährt wird, setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen:
    1. Ziffer eins
      der Pension, die auf Grund der ab 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage gebühren würde und
    2. Ziffer 2
      einem Ergänzungsbetrag, der sich aus der Differenz der Höhe der Pension gemäß Absatz 8 und der Pension gemäß Ziffer eins, ergibt.
    Die Pension gemäß Ziffer eins, unterliegt sämtlichen Bestimmungen des ab 1. Juli 1993 geltenden Rechtes. Der Ergänzungsbetrag gemäß Ziffer 2, unterliegt nur der Anpassung gemäß Paragraph 108 h, Er gebührt nur in Verbindung mit der Pension gemäß Ziffer eins,
  10. Absatz 10Bei einem Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß Paragraph 253 a,, Paragraph 253 b,, Paragraph 276 a, oder Paragraph 276 b, oder auf eine Alterspension gemäß Paragraph 253, oder Paragraph 27, ist das am 30. Juni 1993 geltende Recht weiter anzuwenden, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat und nicht entzogen wurde. Ein Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß Paragraph 253 c,, Paragraph 253 d,, Paragraph 276 c, oder Paragraph 276 d, ist in diesem Fall unzulässig. Dasselbe gilt bei einem Antrag auf Alterspension gemäß Paragraph 253, oder Paragraph 276,, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit oder bei langer Versicherungsdauer nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat. Wird bei einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nach diesem Bundesgesetz, bei einer Erwerbsunfähigkeitspension nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder bei einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder bei Arbeitslosigkeit nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern bzw. des 60. Lebensjahres bei Frauen kein Antrag auf eine Alterspension gemäß Paragraph 253, oder Paragraph 276, gestellt, so ist das am 30. Juni 1993 geltende Recht weiter anzuwenden.
  11. Absatz 11Ein am 30. Juni 1993 bestandener Anspruch auf Kinderzuschuß gemäß den Paragraphen 262, bzw. 286 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bleibt auch über diesen Zeitpunkt hinaus solange weiter bestehen, solange die Voraussetzungen für den Anspruch nach der am 30. Juni 1993 geltenden Rechtslage gegeben sind. Die bis 30. Juni 1993 den Kinderzuschuss betreffenden Bestimmungen sind dabei weiter anzuwenden, und zwar so, dass der Kinderzuschuss ab 1. Jänner 2002 mindestens 29,07 € beträgt.
  12. Absatz 12Paragraph 262, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, ist nur auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1993 anfallen.
  13. Absatz 13In den Fällen des Bezuges einer Sonderunterstützung ist Absatz 8, sinngemäß anzuwenden.
  14. Absatz 14Paragraph 264, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 93, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, ist auf alle Versicherungsfälle des Todes, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1993 liegt, anzuwenden; in den Fällen des Paragraph 264, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ist Paragraph 264, Absatz eins, in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der Stichtag der Pension des (der) Verstorbenen vor dem 1. Juli 1993 liegt. Art. römisch II Absatz 7 und 8 der 36. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1981,, ist anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 15, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1995,)

  15. Absatz 16Ein Versicherter (eine Versicherte), der (die) am 30. Juni 1993 in der knappschaftlichen Pensionsversicherung versichert ist, bleibt auch für die nach diesem Zeitpunkt liegenden Zeiten einer Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb in der knappschaftlichen Pensionsversicherung versichert. Die Bestimmungen des Abschnittes römisch IV des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes finden Anwendung. Dies gilt auch für jene Personen, die am 30. Juni 1993 eine Leistung aus der Arbeitsmarktverwaltung beziehen und unmittelbar vor Inanspruchnahme dieser Leistung in der knappschaftlichen Pensionsversicherung versichert waren.
  16. Absatz 17Personen, die erst auf Grund des Paragraph 502, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Juli 1993, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1994 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Befindet sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung in Auswirkung einer aus den Gründen des Paragraph 500, Absatz eins, erfolgten Auswanderung noch im Ausland, ist das Zutreffen der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch abweichend von Paragraph 223, Absatz 2, zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles zu prüfen.
  17. Absatz 18Paragraph 502, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, ist auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 30. Juni 1993 bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab 1. Juli 1993, wenn der Antrag bis 30. Juni 1994 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.“
  18. Absatz 19Abweichend von Paragraph 304, Absatz 3, können die Träger der Pensionsversicherung für die dort genannten Zwecke im Geschäftsjahr 1993 bis zu 0,06 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen aufwenden.

Schlagworte

Unfallversicherung

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40027974