Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl.Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2002,
Paragraph 460 e
01.01.2002
19.04.2002
Die Versicherungsträger sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Zu den ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben zählt auch die Übermittlung der bei der Einhebung der im Paragraph 27 a, des Krankenanstaltengesetzes vorgesehenen Kostenbeiträge und der gemäß Paragraph 45 a, des Arbeiterkammergesetzes 1992 zum Zwecke der Erfassung der Kammerzugehörigen notwendigen Daten.