Kurztitel

Sperrgebietsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.03.2002

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      unbefugt ein Sperrgebiet betritt oder befährt oder
    2. Ziffer 2
      unbefugt ein Sperrgebiet oder einen Teil eines solchen oder eine in einem Sperrgebiet befindliche militärische Einrichtung fotografiert oder filmt oder zeichnerisch darstellt oder
    3. Ziffer 3
      gegen eine mit einer Erlaubnis nach Paragraph 3, Absatz 4, oder Paragraph 4, Absatz 3, verbundene Bedingung oder Auflage verstößt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde, mit Geldstrafe bis zu 2 200 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, so sind Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander zu verhängen.
  2. Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
  3. Absatz 3,Unbefugt hergestellte Fotografien, Filme und zeichnerische Darstellungen sind für verfallen zu erklären. Liegen erschwerende Umstände vor, so sind auch die Geräte für verfallen zu erklären, mit denen die Fotografien oder Filme oder zeichnerischen Darstellungen unbefugt hergestellt worden sind oder hergestellt werden sollten.