Kurztitel

Sperrgebietsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.03.2002

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz einsEine Verordnung, mit der ein Gebiet nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zum Sperrgebiet erklärt wird, ist unverzüglich nach ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt für die Dauer von sechs Monaten anzuschlagen an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierungen und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch die Erklärung zum Sperrgebiet berührt wird.
  2. Absatz 2Eine Verordnung, mit der ein Gebiet nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, zum Sperrgebiet erklärt wird, ist für die Geltungsdauer dieser Erklärung anzuschlagen
    1. Ziffer eins
      an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung und
    2. Ziffer 2
      an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierungen und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch die Erklärung zum Sperrgebiet berührt wird.
    Diese Verordnung gilt als kundgemacht mit Ablauf des Tages, an dem sie an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung angeschlagen wird. Dieser Tag ist auf dem Anschlag zu vermerken. Einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt bedarf es nicht.
  3. Absatz 3In einer Verordnung nach Paragraph eins, sind die Gemeinden anzuführen, in denen ein Sperrgebiet liegt. Hinsichtlich der Abgrenzung des jeweiligen Sperrgebietes ist auf Planunterlagen zu verweisen, sofern der Grenzverlauf nicht auf andere Weise einfacher dargestellt werden kann. Diese Planunterlagen sind zur Einsicht aufzulegen
    1. Ziffer eins
      beim Bundesministerium für Landesverteidigung und
    2. Ziffer 2
      bei den Ämtern der Landesregierungen und den Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch die Erklärung zum Sperrgebiet berührt wird.
  4. Absatz 4Ein Sperrgebiet ist in der Natur deutlich als solches zu kennzeichnen.