Absatz eins,Heilmittel (Paragraph 136,) und Heilbehelfe (Paragraph 137,) usw. dürfen für Rechnung der Krankenversicherungsträger von Apothekern und Hausapotheken führenden Ärzten nur unter folgenden Voraussetzungen abgegeben werden:
- Ziffer einsBestehen eines Vertragsverhältnisses mit dem Krankenversicherungsträger,
- Ziffer 2Verordnung durch einen (eine) mit dem Krankenversicherungsträger in einem Vertragsverhältnis stehende(n) Arzt (Gruppenpraxis) und
- Ziffer 3freie Verschreibbarkeit nach dem vom Hauptverband herausgegebenen Heilmittelverzeichnis (Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 12,) bzw. nach den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 13,) oder bei Vorliegen einer chef- oder kontrollärztlichen Bewilligung.