Absatz eins,Der Dienstgeber hat für alle bei ihm gemäß Paragraph 5, Absatz 2, beschäftigten Personen zu leisten:
- Ziffer einseinen Beitrag zur Unfallversicherung in der Höhe von 1,4% der allgemeinen Beitragsgrundlage und,
- Ziffer 2sofern die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen (Entgelt ohne Sonderzahlungen) dieser Personen das Eineinhalbfache des Betrages gemäß Paragraph 5, Absatz 2, übersteigt, einen Pauschalbeitrag in der Höhe von 16,4% der Beitragsgrundlage gemäß Absatz 2,; davon entfallen
- Litera aauf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag 3,6% und als Zusatzbeitrag 0,25%,
- Litera bauf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25% und als Zusatzbeitrag 3,3%.