Absatz eins,Arzneimittelwerbung, die für Anwender oder Apotheker bestimmt ist, hat, sofern sie
- Ziffer einsfür eine Arzneispezialität betrieben wird, für die gemäß Paragraph 10, eine Fachinformation zu veröffentlichen ist und,
- Ziffer 2in Druckschriften, über elektronischen Trägermedien oder im Wege der Telekommunikation erfolgt,
in deutlich lesbarer Form die wesentlichen Informationen über die Arzneispezialität im Einklang mit der Zusammenfassung der Produkteigenschaften beziehungsweise der Fachinformation zu enthalten.