Absatz eins,Unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer umgehenden und raschen Prüfung von Anträgen auf Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneispezialitäten hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber
- Ziffer einssieben Monate nach Einlangen des Antrages auf Zulassung einer Arzneispezialität beziehungsweise
- Ziffer 245 Tage nach Einlagen eines Antrages auf Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport
einen Bescheid zu erlassen.