Kurztitel

Sanitätergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30,

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Text

Abschlussprüfungen

Paragraph 30,

  1. Absatz einsDie Ausbildungen zum Rettungssanitäter, zum Notfallsanitäter und in den Notfallkompetenzen schließen mit einer Prüfung vor einer Prüfungskommission ab, welcher folgende Personen angehören:
    1. Ziffer eins
      der medizinisch-wissenschaftliche Leiter des Moduls oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
    2. Ziffer 2
      eine Lehrkraft des Moduls und
    3. Ziffer 3
      eine vom Landeshauptmann entsandte fachkundige Person.
  2. Absatz 2Die Kommission ist beschlussfähig, wenn
    1. Ziffer eins
      alle Kommissionsmitglieder vom Vorsitzenden ordnungsgemäß geladen wurden und
    2. Ziffer 2
      neben diesem oder dessen Stellvertreter mindestens ein weiteres Mitglied oder dessen Stellvertreter anwesend ist.
  3. Absatz 3Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Absatz 4Darüber hinaus sind folgende Personen berechtigt, der kommissionellen Prüfung als Beobachter beizuwohnen:
    1. Ziffer eins
      ein Vertreter der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung (bei Grundwehrdienern ein Soldatenvertreter),
    2. Ziffer 2
      eine sonstige Vertrauensperson des Prüfungskandidaten.