Kurztitel

Sanitätergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27,

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

23.06.2006

Text

2. Hauptstück
Ausbildung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Aufnahme zur Ausbildung

Paragraph 27,

  1. Absatz einsPersonen, die sich um eine Ausbildung als Sanitäter bewerben, haben nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      ein Lebensalter von mindestens 17 Jahren,
    2. Ziffer 2
      die zur Erfüllung der Berufs- und Tätigkeitspflichten notwendige körperliche und geistige Eignung,
    3. Ziffer 3
      die zur Erfüllung der Berufs- und Tätigkeitspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 16,) und
    4. Ziffer 4
      die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht.
  2. Absatz 2Vom Erfordernis des Absatz eins, Ziffer 4, kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn die Person, die sich um die Aufnahme bewirbt, ein solches Maß an Allgemeinbildung nachweist, das erwarten lässt, dass sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.
  3. Absatz 3Über die Aufnahme entscheidet der organisatorische Leiter im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter des Moduls.
  4. Absatz 4Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Sanitätsdienstes zu erfolgen, wobei insbesondere die Schulbildung, die Schulzeugnisse, die Eindrücke des Bewerbungsgespräches, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber zur Entscheidung heranzuziehen sind.