Absatz einsPersonen, die sich um eine Ausbildung als Sanitäter bewerben, haben nachzuweisen:
- Ziffer einsein Lebensalter von mindestens 17 Jahren,
- Ziffer 2die zur Erfüllung der Berufs- und Tätigkeitspflichten notwendige körperliche und geistige Eignung,
- Ziffer 3die zur Erfüllung der Berufs- und Tätigkeitspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 16,) und
- Ziffer 4die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht.